OLG Dresden - Beschluss vom 12.12.2014
22 WF 1298/14
Normen:
ZPO § 115; SGB II § 11 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Marienberg, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 100/02

Berücksichtigung von Sozialleistungen bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Dresden, Beschluss vom 12.12.2014 - Aktenzeichen 22 WF 1298/14

DRsp Nr. 2015/4522

Berücksichtigung von Sozialleistungen bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Vermögenszuflüsse an einen Empfänger von Sozialleistungen sind als Einkommen auf seine Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der sozialrechtlichen Bestimmungen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB 2) anzunehmen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Verfahrenskostenhilfe-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marienberg vom 16.09.2014 wie folgt abgeändert:

"Der Beschluss des Amtsgerichts Annaberg vom 05.11.2008 betr. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren 4 F 100/02 wird abgeändert:

Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Sie hat auf die Prozesskosten - betr. den Halbjahreszeitraum Oktober 2014 bis März 2015 - folgende Raten an die Landesjustizkasse zu zahlen:

- 225,00 EUR (betr. Oktober 2014), fällig zum 10.10.2014,

- 225,00 EUR (betr. November 2014), fällig zum 10.11.2014,

- 225,00 EUR (betr. Dezember 2014), fällig zum 10.12.2014,

- 225,00 EUR (betr. Januar 2015), fällig zum 10.01.2015,

- 225,00 EUR (betr. Februar 2015), fällig zum 10.02.2015 und

- 225,00 EUR (betr. März 2015), fällig zum 10.03.2015."

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.