1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Verfahrenskostenhilfe-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marienberg vom 16.09.2014 wie folgt abgeändert:
"Der Beschluss des Amtsgerichts Annaberg vom 05.11.2008 betr. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren 4 F 100/02 wird abgeändert:
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Sie hat auf die Prozesskosten - betr. den Halbjahreszeitraum Oktober 2014 bis März 2015 - folgende Raten an die Landesjustizkasse zu zahlen:
- 225,00 EUR (betr. Oktober 2014), fällig zum 10.10.2014,
- 225,00 EUR (betr. November 2014), fällig zum 10.11.2014,
- 225,00 EUR (betr. Dezember 2014), fällig zum 10.12.2014,
- 225,00 EUR (betr. Januar 2015), fällig zum 10.01.2015,
- 225,00 EUR (betr. Februar 2015), fällig zum 10.02.2015 und
- 225,00 EUR (betr. März 2015), fällig zum 10.03.2015."
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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