BGH - Urteil vom 12.12.2012
XII ZR 43/11
Normen:
BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1603;
Fundstellen:
BGHZ 196, 21
DNotZ 2013, 385
FamRB 2013, 70
FamRZ 2013, 363
MDR 2013, 223
NJW 2013, 686
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 3114/09
OLG Braunschweig, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 161/09

Berücksichtigungsfähigkeit des Taschengeldes eines Ehegatten bei der Berechnung von Elternunterhalt

BGH, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen XII ZR 43/11

DRsp Nr. 2013/1392

Berücksichtigungsfähigkeit des Taschengeldes eines Ehegatten bei der Berechnung von Elternunterhalt

Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5 - 7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1603;

Tatbestand

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von November 2007 bis Februar 2009 geltend.

Die Mutter der Beklagten lebt in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts nur teilweise aufbringen kann, gewährt ihr der Kläger Leistungen der Sozialhilfe, die zwischen 848 € und 1-090 € monatlich liegen. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 7. November 2007 wurde die Beklagte von der Hilfegewährung unterrichtet.