BGH - Urteil vom 06.05.1987
IVb ZR 52/86
Normen:
ZPO § 546 Abs. 1, § 623 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Anfechtungsumfang 2
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 3
BGHR ZPO § 623 Abs. 2 Satz 1 Form 1
DRsp IV(418)238a-b
EzFamR ZPO § 519 Nr. 3
EzFamR ZPO § 623 Nr. 3
FamRZ 1987, 802
MDR 1987, 921
NJW 1987, 3264

Beschränkung der Zulassung der Revision; Begründung eines Folgesachenantrags

BGH, Urteil vom 06.05.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 52/86

DRsp Nr. 1992/3122

Beschränkung der Zulassung der Revision; Begründung eines Folgesachenantrags

»a) Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Zulässigkeit der Berufung beschränkt werden. b) Zur Frage der Begründung eines Folgesachenantrages, der (erst) in der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht wird.«

Normenkette:

ZPO § 546 Abs. 1, § 623 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein im Jahre 1971 geborener Sohn hervorgegangen.

Nach Erhebung des Scheidungsantrages durch den Ehemann (Antragsteller) leitete das Amtsgericht - Familiengericht - das Versorgungsausgleichsverfahren und das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge ein und erholte Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger sowie eine Stellungnahme des Jugendamtes. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 1985 verhandelten die Ehegatten über die Ehescheidung, die Sorgerechtsregelung und den Versorgungsausgleich. Beide Ehegatten wurden als Partei vernommen und der Sohn angehört. Sodann ließ die Ehefrau erklären:

"Hiermit stelle ich den Folgesachenantrag Ehegattenunterhalt.

Der Ehemann hat an die Ehefrau ab dem Ersten des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 2.000 DM zu leisten (ohne zeitliche Begrenzung)."