BGH - Beschluss vom 23.09.2020
XII ZB 482/19
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; FamFG § 142 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 49
FamRZ 2021, 213
MDR 2021, 53
NJW-RR 2020, 1459
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 76/17
OLG Karlsruhe, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 23/19

Beschwer des Antragsgegners durch den Ausspruch der Ehescheidung; Aufrechterhaltung der Ehe

BGH, Beschluss vom 23.09.2020 - Aktenzeichen XII ZB 482/19

DRsp Nr. 2020/17029

Beschwer des Antragsgegners durch den Ausspruch der Ehescheidung; Aufrechterhaltung der Ehe

Zur Beschwer des Antragsgegners durch den Ausspruch der Ehescheidung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2019 aufgehoben, soweit die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Teil-Versäumnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 8. November 2018 unter Nr. 1 enthaltenen Ausspruch der Scheidung der von den Beteiligten geschlossenen Ehe verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 19.800 €

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 4; FamFG § 142 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rechtsbeschwerdeverfahren über den Ausspruch der Scheidung ihrer Ehe in einem Verbundbeschluss.

Die Beteiligten schlossen im Dezember 2012 die Ehe. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 14. Juli 2017 zugestellt worden. Der Trennungszeitpunkt ist zwischen ihnen streitig.