BGH - Beschluss vom 11.08.2021
XII ZB 18/21
Normen:
BGB § 1741 Abs. 2; BGB § 1766 a Abs. 3;
Fundstellen:
DNotZ 2022, 136
FGPrax 2021, 268
FamRZ 2021, 1892
FuR 2021, 677
MDR 2021, 1338
NJW-RR 2021, 1514
ZEV 2022, 18
Vorinstanzen:
AG München, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 52722 F 7355/19
OLG München, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 728/20

Beschwerde des Anzunehmenden gegen die Versagung der von ihm begehrten Volljährigenadoption; Verfassungsgemäßheit der Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Annahme des Anzunehmenden durch ein Ehepaar

BGH, Beschluss vom 11.08.2021 - Aktenzeichen XII ZB 18/21

DRsp Nr. 2021/15430

Beschwerde des Anzunehmenden gegen die Versagung der von ihm begehrten Volljährigenadoption; Verfassungsgemäßheit der Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Annahme des Anzunehmenden durch ein Ehepaar

Auch im Fall der Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden – abgesehen von den Ausnahmen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB sowie des § 1766 a Abs. 3 BGB – nur gemeinschaftlich annehmen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 7. Dezember 2020 wird auf Kosten des Anzunehmenden zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 2; BGB § 1766 a Abs. 3;

Gründe

A.

Der Anzunehmende wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der von ihm begehrten Volljährigenadoption.

Der Anzunehmende, geboren im Jahr 1966, ist das eheliche Kind von Herrn So. und Frau So.-Sa. Die Ehe der Eltern wurde 1976 geschieden. Von 1976 bis 1996 war die Mutter des Anzunehmenden mit dem Annehmenden, Herrn Sa., verheiratet. Die Ehe wurde am 7. Februar 1996 geschieden. Der Annehmende war deutscher und griechischer Staatsangehöriger. Am 23. November 1996 heiratete der Annehmende Frau G. Die Mutter des Anzunehmenden ist am 19. November 2017 und der Annehmende ist nach Antragstellung am 23. Oktober 2019 verstorben.