OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.05.2022
13 UF 113/21
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 58/21

Beschwerde gegen die Ablehnung der Übertragung eines AufenthaltsbestimmungsrechtsAusschluss einer Gefährdung des KindeswohlsZustimmung des anderen Elternteils

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2022 - Aktenzeichen 13 UF 113/21

DRsp Nr. 2022/8025

Beschwerde gegen die Ablehnung der Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts Ausschluss einer Gefährdung des Kindeswohls Zustimmung des anderen Elternteils

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 13. Juli 2021 abgeändert und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der Beteiligten, S... M... S..., geboren am ... 2009, auf den Antragsteller allein übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Aus der Verbindung des Antragstellers und der Antragsgegnerin stammt die am ... 2009 geborene Tochter S... M... S.... Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet und leben seit Dezember 2013 getrennt. S... lebte seither bei der Mutter. Mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 4. Mai 2015 (54 F 136/14) wurde die elterliche Sorge für das Kind den Eltern zur gemeinsamen Ausübung übertragen. Der Antragsteller hatte regelmäßig Umgang mit S....