Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 01./02.07.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Sad Rejonowy w Cieszynie - III RC 514/06 - vom 18.03.2008, durch den der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an den Antragsteller ab dem 01.02.2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 800,00 PLN zu zahlen, wird in Deutschland zugelassen. Dieser Titel ist mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.160,72 € festgesetzt.
I.
Der in Polen lebende, am 00.00.2000 geborene, inzwischen also volljährige Antragsteller ist der Sohn des in Deutschland lebenden Antragsgegners.
Durch Vergleich des Sad Rejonowy w Cieszynie - III RC 514/06 - vom 18.03.2008 verpflichtete sich der Antragsgegner, für den seinerzeit noch durch seine Mutter vertretenen Antragsteller ab dem 01.02.2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 800,00 PLN zu zahlen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Vergleichs gem. Art.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den polnischen Unterhaltstitel zu Recht gem. Art.
Nach Art.
Der vorgenannte Vergleich entfaltet auch über die Volljährigkeit des Antragstellers hinaus Wirkung. Nach dem substantiierten und insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers erlischt ein zur Zeit der Minderjährigkeit errichteter Titel über die Zahlung von Kindesunterhalt nach polnischem Recht weder im Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes noch zu einem sonstigen festen Zeitpunkt. Die Unterhaltspflicht endet erst, wenn das (volljährige) Kind imstande ist, selbständig zu leben. Im Streitfall muss durch ein Gericht festgestellt werden, dass dieser Zustand erreicht ist.
Eine Titelumschreibung ist nicht erforderlich. Denn Gläubiger des für vollstreckbar zu erklärenden polnischen Titels vom 18.03.2008 war und ist der Antragsteller. Da er bei der Errichtung des Titels noch minderjährig war, wurde er durch seine Mutter lediglich gesetzlich vertreten. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Titel - wie etwa nach deutschem Recht gem. § 1629 Abs.3 S.1 BGB - von einem Elternteil in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen für das Kind erstritten worden wäre. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.
Der Beschwerdeführer weist aber zu Recht darauf hin, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung missglückt ist. Dort ist von einer "Antragstellerin" die Rede, die es im vorliegenden Verfahren nicht gibt. Antragsteller ist - wie insbesondere auch aus dem dem verfahrenseinleitenden Antrag beigefügten Formblatt nach Anhang II der
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 FamG.
III.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 46 Abs. 1 AUG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat seit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift und ggf. einer gesonderten Begründungsschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und zu begründen. Die genannten Schriftsätze müssen durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anwaltszwangs wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Ziff. 2 FamFG Bezug genommen.
Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Beschwerdeschrift und Begründungschrift ergeben sich aus § 47 AUG sowie §§ 71 und 72 FamFG.