OLG Hamm - Beschluss vom 01.06.2021
6 WF 126/21
Normen:
RVG § 11 Abs. 4; RVG § 33;
Vorinstanzen:
AG Essen-Steele, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 314/16

Beschwerde gegen die Aussetzung einer VergütungsfestsetzungBeantragung abweichender Wertfestsetzungen

OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 6 WF 126/21

DRsp Nr. 2021/11067

Beschwerde gegen die Aussetzung einer Vergütungsfestsetzung Beantragung abweichender Wertfestsetzungen

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Steele vom 22.02.2021 (16 F 314/16) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 4; RVG § 33;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung ihrer Rechtsanwaltsvergütung. Sie hat die Antragsgegnerin in dem familiengerichtlichen Ausgangsverfahrens vertreten. Ihr Mandat endete vor Abschluss des Verfahrens. Nachdem die Antragstellerin eine abweichende Wertfestsetzung für die Terminsgebühr und die Antragsgegnerin eine abweichende Wertfestsetzung für die Termins- und die Verfahrensgebühr gem. § 33 RVG beantragt haben, hat das Amtsgericht das Vergütungsverfahren in dem angefochtenen Beschluss ausgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung der Antragstellerin zu Recht gem. § 11 Abs. 4 RVG ausgesetzt.