OLG Köln - Beschluss vom 27.08.2020
26 UF 51/20
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1666a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 392/18

Beschwerde gegen die Entziehung der elterlichen SorgeBestellung eines VormundesErhebliche Verletzung eines SäuglingsFremdunterbringung eines Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 26 UF 51/20

DRsp Nr. 2021/6368

Beschwerde gegen die Entziehung der elterlichen Sorge Bestellung eines Vormundes Erhebliche Verletzung eines Säuglings Fremdunterbringung eines Kindes

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 09.04.2020 (Az. 21 F 392/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die elterliche Sorge verbleibt bei der Kindesmutter.

Der Kindesmutter wird aufgegeben,

a)

sich mit ihrer Tochter A, geboren am xx.xx.2018, sobald wie möglich für mindestens ein Jahr in eine Eltern-Kind-Einrichtung mit Schutzauftrag zu begeben, die mindestens für die ersten sechs Monate eine 24-Stunden-Überwachung gewährleistet,

b)

das Kind bis zu seinem Umzug in die Eltern-Kind-Einrichtung in der Obhut der Pflegeeltern zu belassen,

c)

sich über die Frage, ob nach Ablauf des Jahres eine Fortsetzung des Aufenthalts in der Eltern-Kind-Einrichtung erforderlich ist, mit der Leitung der Einrichtung und dem Jugendamt abzustimmen,

d)

an der künftigen Hilfeplanung aktiv mitzuwirken.

Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1666a Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Entziehung der elterlichen Sorge der Mutter und Bestellung eines Vormundes.