OLG Bremen - Beschluss vom 30.03.2020
4 WF 4/20
Normen:
FamGKG § 59 Abs. 3;
Fundstellen:
FuR 2020, 487
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 2868/19

Beschwerde gegen die Festsetzung eines VerfahrenswertesVergleichsweise endgültige UmgangsregelungVoller Wert des UmgangsverfahrensEntbehrlichkeit eines Hauptsacheverfahrens

OLG Bremen, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 4 WF 4/20

DRsp Nr. 2020/4836

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes Vergleichsweise endgültige Umgangsregelung Voller Wert des Umgangsverfahrens Entbehrlichkeit eines Hauptsacheverfahrens

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem die Kindeseltern eine Vereinbarung über den Umgang schließen, kann für den Vergleichswert der volle Wert des Umgangsverfahrens von € 3.000,00 nur dann festgesetzt werden, wenn der Umgang nicht nur vorübergehend, sondern endgültig geregelt wird und damit ein Hauptsacheverfahren entbehrlich ist.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 24.09.2019 bezüglich der Festsetzung des Verfahrenswertes wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 59 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beabsichtigt mit ihrer Beschwerde die Festsetzung eines höheren Verfahrenswertes.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am [...] 2015 geborenen Kindes X.

Mit am gleichen Tage beim Amtsgericht - Familiengericht - Bremen eingegangenen Schriftsatz vom 30.08.2019 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die der Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn entsprechend einer im Einzelnen dargestellten Regelung beschossen werden sollte.