OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.05.2022
18 WF 20/22
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 243;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1379
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 27.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 480 FH 183/21

Beschwerde gegen die Festsetzung von Unterhaltszahlungen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt MinderjährigerNachweis von EinkünftenErmittlung eines Jahresverdienstes trotz unvollständiger Unterlagen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 18 WF 20/22

DRsp Nr. 2022/7076

Beschwerde gegen die Festsetzung von Unterhaltszahlungen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Nachweis von Einkünften Ermittlung eines Jahresverdienstes trotz unvollständiger Unterlagen

Den Anforderungen an den Beleg der Einkünfte für die letzten zwölf Monate beim Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit gemäß § 252 Abs. 4 FamFG kann genügt sein, wenn zwar nicht sämtliche Lohnabrechnungen des letzten Jahres vorgelegt werden, aber aus den übersandten Belegen sich der Jahresnettoverdienst ergibt. Die Unterlagen können auch - trotz fehlender Unterschrift - in einem Anhang per E-Mail übersandt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die Unterlagen ausdruckt und zur Akte nimmt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 27.12.2021 (480 FH 183/21) aufgehoben.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.870 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 243;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung von Unterhaltszahlungen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger.