OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2022
13 WF 40/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VBVG § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 06.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 24/13

Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung für eine VormünderinBesondere Kenntnisse eines VormundsErhöhung eines StundensatzesFür die Führung einer Vormundschaft nutzbare Fachkenntnisse (vorliegend verneint)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 13 WF 40/22

DRsp Nr. 2022/6478

Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung für eine Vormünderin Besondere Kenntnisse eines Vormunds Erhöhung eines Stundensatzes Für die Führung einer Vormundschaft nutzbare Fachkenntnisse (vorliegend verneint)

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 06.01.2022 - 37 F 24/13 - in Ziffer 1. seines Ausspruchs abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vormünderin ... wird auf ihren Antrag vom 01.11.2020 für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 01.10.2019 bis 30.08.2020 eine Vergütung in Höhe von 1.708,50 € aus der Staatskasse bewilligt und festgesetzt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 333 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; VBVG § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer beanstandet als Vertreter der Landeskasse die Festsetzung der Vergütung der antragstellenden Vormünderin, die er für übersetzt hält.