OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.04.2021
6 UF 16/21
Normen:
FamFG § 57 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 123/20

Beschwerde gegen eine befristete GewaltschutzanordnungUnterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen von Beteiligten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 6 UF 16/21

DRsp Nr. 2021/14521

Beschwerde gegen eine befristete Gewaltschutzanordnung Unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen von Beteiligten

Gelangt das Familiengericht zu der Feststellung, dass zwei Beteiligte einer körperlichen Auseinandersetzung Tätlichkeiten nicht nur zum Zwecke der Selbstverteidigung begangen haben, kann dies die Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen gegen beide rechtfertigen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Beschwerde des Antragstellers werden zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2 Nr. 4;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Rechtsmittel der Antragsgegnerin und des Antragstellers im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 FamFG. Von der erneuten Vornahme einer mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen Verfahrenshandlung, welche bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Antragstellers sind statthaft (§ 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG) und auch ansonsten verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

In der Sache muss den Beschwerden der Erfolg versagt bleiben.