Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 23. Januar 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die dem weiteren Beteiligten zu 2) für die Tätigkeit von Frau X. als Ergänzungspflegerin des Jugendlichen in der Zeit vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2018 aus der Staatskasse zu erstattende Aufwandsentschädigung wird auf 1.085,52 € festgesetzt.
II.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 987,38 € festgesetzt.
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der weitere Beteiligte zu 2) [Anm: ein Betreuungs- und Vormundschaftsverein mit Sitz in Z. in Nordrhein-Westfalen] gegen die vom Rechtspfleger des Amtsgerichts - Familiengericht - B. abgelehnte Festsetzung der weiteren Vergütung in Höhe von 987,38 € für die Tätigkeit der bei ihm als Mitarbeiterin beschäftigten Ergänzungspflegerin [Frau X].
Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 entzog das Amtsgericht - Familiengericht - Z. den gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 1666, 1666a BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den am ...2002 geborenen und damals in einer Pflegefamilie lebenden T. und übertrug dieses auf das Jugendamt der Stadt Y. als Ergänzungspfleger. Mit Beschluss vom 14. März 2012 entließ das Amtsgericht - Familiengericht - Z. das Jugendamt auf seinen Antrag und bestimmte die Mitarbeiterin des weiteren Beteiligten zu 2), Frau X., zur neuen Ergänzungspflegerin. Die förmliche Bestellung erfolgte am 20. März 2012. Seit Anfang Dezember 2012 wohnte T., unterbrochen von Klinikaufenthalten, wieder im mütterlichen Haushalt. Die Ergänzungspflegerin besuchte ihn dort entsprechend der ausdrücklichen Aufforderung durch das Familiengericht regelmäßig einmal im Monat. Sie nahm ferner regelmäßig an den Hilfeplangesprächen teil.
Seit dem 18. August 2015 lebt T., der zuvor die Sommerferien bei seinem in A. lebenden Vater verbracht und danach einen Wechsel in dessen Haushalt angestrebt hatte, mit Zustimmung der Kindeseltern im ..., einer stationären Jugendhilfeeinrichtung des Diakonischen Werkes in B. Mit Beschluss vom 10. Juni 2016 gab das Amtsgericht - Familiengericht - Z. das Verfahren an das für den Aufenthaltsort des Jugendlichen zuständige Amtsgericht - Familiengericht - B. ab. Von einem Wechsel der bisherigen Ergänzungspflegerin wurde abgesehen, nachdem die Kindesmutter und der Träger der Einrichtung die Berichte der Ergänzungspflegerin zu der bestehenden vertrauensvollen Beziehung zwischen ihr und T. und zu ihrer Bedeutung im Familiensystem bestätigt hatten und sich auch T. gegen einen Wechsel ausgesprochen hatte. In der Folgezeit besuchte die Ergänzungspflegerin T. in der Regel einmal im Monat bzw. zweimal im Quartal und reiste hierfür von Z. aus an, teilweise mit Übernachtung. Sie nahm dabei zugleich an den Hilfeplangesprächen des Jugendamtes vor Ort teil, die etwa halbjährlich stattfanden.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 entzog das Amtsgericht - Familiengericht - B. den Kindeseltern auch in der Hauptsache das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ordnete eine Ergänzungspflegschaft an (Az ...).
Der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts - Familiengericht - B. (nachfolgend "Familiengericht") prüfte anschließend erneut, ob angesichts der Entfernung zwischen der Einrichtung in B. und dem Sitz des weiteren Beteiligten in Z. eine Übertragung der Ergänzungspflegschaft auf den Kreis ... veranlasst ist. Das Familiengericht und der weitere Beteiligte zu 2) vertraten hierbei unterschiedliche Auffassungen zur Erforderlichkeit eines monatlichen persönlichen Kontakts der Ergänzungspflegerin mit T. und zur Erstattungsfähigkeit der damit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten. Das Familiengericht verwies darauf, dass die Ergänzungspflegschaft allein den Bereich "Aufenthaltsbestimmungsrecht" betreffe, die Ergänzungspflegerin dieses Recht mit der Bestimmung des derzeitigen Aufenthalts von T. in der Einrichtung bereits ausgeübt habe und es im Hinblick auf das Alter von T. und des in der Einrichtung tätigen Bezugsbetreuers einer weitergehenden persönlichen Betreuung durch die Ergänzungspflegerin nicht bedürfe. Der weitere Beteiligte zu 2) war der Ansicht, ein monatlicher persönlicher Kontakt der Ergänzungspflegerin mit T. sei von § 1793 Abs. 1a BGB vorgegeben und auch aus Gründen des Kindeswohls geboten. Zudem sei die Ergänzungspflegerin verpflichtet, an den Hilfeplangesprächen des Jugendamtes teilzunehmen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 teilte das Familiengericht dem weiteren Beteiligten zu 2) mit, dass eine weitergehende Erstattungsfähigkeit von Fahrt- und Übernachtungskosten für die Wahrnehmung von zukünftigen monatlichen Kontakten mit dem Pflegling ausgeschlossen werde. Der weitere Beteiligte zu 2) erklärte sich - unterstützt durch den Träger der Einrichtung - mit Schreiben vom 10. Januar 2018 zur Reduzierung der persönlichen Kontakte auf sechs Besuche im Jahr bereit. Das Familiengericht wies mit Schreiben vom 19. Januar 2018 darauf hin, dass die Justizkasse für die seit dem Sorgerechtsbeschluss vom Dezember 2017 erfolgten Besuche nicht aufkommen werde, sofern vermeintlich notwendige Besuche nicht ausdrücklich genehmigt würden. Einen Wechsel der Person des Ergänzungspflegers nahm es nicht vor, sondern beließ es im Weiteren bei der bisherigen Bestellung von Frau X.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 hat der weitere Beteiligte zu 2) dem Familiengericht für die Tätigkeit seiner Mitarbeiterin X. in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2018 insgesamt 1.094,52 € netto berechnet. Hierbei hat er einen Zeitaufwand von insgesamt 22 Stunden und 20 Minuten zu 33,50 € / Stunde, damit insgesamt 748,17 € netto, angesetzt. Die beigefügte Aufstellung umfasst neben Telefonaten mit T., der Einrichtung und dem Kindesvater sowie Korrespondenz mit der Einrichtung auch die Teilnahme am Hilfeplangespräch am 18. Mai 2018 mit einem Zeitaufwand von 16 Stunden, eine Position "Schreiben / Korrespondenz: JA" vom 9. Mai 2018 mit einem Zeitaufwand von 10 Minuten und eine Position "Hausbesuch: pers. Kontakt JA, T." vom 25. Mai 2018 mit einem Zeitaufwand von 3 Stunden. Als Aufwandsentschädigung hat der weitere Beteiligte zu 2) Kosten in Höhe von insgesamt 346,35 € netto geltend gemacht. Hiervon entfallen auf Telefongebühren / Fax 150 Einheiten zu je 0,06 € und damit 9 € netto, auf Kopien 9 Einheiten zu je 0,15 € und damit 1,35 € netto sowie auf Fahrtkosten für die Termine vom 18. Mai 2018 mit 1.100 km und vom 25. Mai 2018 mit 20 km, insgesamt 1.120 km zu jeweils 0,30 € / km und damit 336 € netto. Der weitere Beteiligte zu 2) hat die Erstattung aus der Staatskasse beantragt, da der Jugendliche mittellos sei. Auf die Rechnung nebst beigefügter Aufstellung (Bl... d.A.) wird Bezug genommen.
Das Familiengericht hat den weiteren Beteiligten zu 2) darauf hingewiesen, dass es an seiner Rechtsauffassung festhalte und um eine entsprechende Berichtigung der Rechnung gebeten. Es hat das Jugendamt erneut zur Frage einer Übertragung der Ergänzungspflegschaft angehört, den Jugendlichen T. zudem im Hinblick auf die abgerechneten Positionen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 hat das Familiengericht dem weiteren Beteiligten zu 2) mitgeteilt, dass es nach der persönlichen Anhörung des Jugendlichen zu dessen Wohle einen persönlichen Umgang einmal im Quartal gestatte, im Zusammenhang mit anderen Beteiligten wie dem Jugendamt und den Kindeseltern entstehende Kosten ebenso wie Telefonkosten aber nicht erstattungsfähig seien.
Nach wechselseitigem Schriftverkehr und Einschaltung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den weiteren Beteiligten zu 2) hat das Familiengericht mit Beschluss vom 23. Januar 2019 (Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle) den von der Staatskasse an den weiteren Beteiligten zu 2) zu erstattenden Betrag auf 107,14 € festgesetzt. Hiervon entfällt auf den Zeitaufwand ein Teilbetrag von 106,09 € und auf die Positionen "Kopien: Heim" ein Betrag in Höhe von insgesamt 1,05 €. Die geltend gemachten Kosten für Schreiben / Korrespondenz Jugendamt, Hausbesuch / HPG, Hausbesuch mit dem Pflegling, Telefongebühren / Fax und Fahrtkosten hat das Familiengericht hingegen als nicht erstattungsfähig angesehen. Auf den Beschluss Bl. ... d.A. wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 25. Januar 2019 zugestellt, wendet sich der weitere Beteiligte zu 2) mit der am 1. Februar 2019 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung nimmt der weitere Beteiligte zu 2) im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2019 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Auf Nachfrage des Senats hat der weitere Beteiligte zu 2) zu den abgerechneten Tätigkeiten vom 18. Mai und 25. Mai 2018 ergänzende Angaben gemacht. Danach fand am 18. Mai 2018 in B. zunächst ein Hilfeplangespräch statt, an dem die Ergänzungspflegerin teilnahm und in dem es um die weitere Gestaltung der Besuchskontakte von T. bei seinen Eltern, um die allgemeine Lebenssituation und um den weiteren schulischen Werdegang ging. Anschließend fand noch ein längeres persönliches Gespräch der Ergänzungspflegerin mit T. statt. Am 25. Mai 2018 führte die Ergänzungspflegerin im Jugendamt Y. ein ergänzendes Gespräch mit der Kindesmutter, die am Hilfeplangespräch nicht teilgenommen hatte und in dem es unter anderem um die Aufenthalte von T. bei den Kindeseltern ging.
II.
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Insbesondere ist der weitere Beteiligte zu 2) beschwerdebefugt, da ihm als Verein der - vom Familiengericht weitgehend versagte - Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit von Frau X. als Ergänzungspflegerin und auf Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen zusteht (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VBVG). Auch der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG ist erreicht; die familiengerichtliche Ablehnung der Vergütungsfestsetzung betrifft einen Teilbetrag von 987,38 €.
Die Beschwerde hat auch in der Sache - weit überwiegend - Erfolg. Der weitere Beteiligte zu 2) hat Anspruch auf Vergütung nebst Aufwandsentschädigung für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2018 in Höhe von insgesamt 1.085,52 € und damit über den vom Familiengericht bereits festgesetzten Betrag von 107,14 € hinaus auf weitere 978,38 €.
1. Der Anspruch des weiteren Beteiligten zu 2) auf Vergütung der Tätigkeit seiner Mitarbeiterin Frau X. als Ergänzungspflegerin ergibt sich dem Grunde nach aus § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2, § 3 VBVG, § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB analog. Er richtet sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG gegen die Staatskasse, da der Jugendliche unstreitig mittellos im Sinne des § 1836d BGB ist.
a) § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist für den Anspruch eines Ergänzungspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz auf die für die Vormundschaft geltenden Regelungen. Ist zum Vormund der Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins im Sinne von § 1791a BGB, §
b) Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen auf den Anspruch des weiteren Beteiligten zu 2) liegen vor. Frau X. ist Mitarbeiterin des weiteren Beteiligten zu 2), bei dem es sich um einen Betreuungs- und Vormundschaftsverein im Sinne des §
2. Eine Tätigkeitsvergütung kann der weitere Beteiligte zu 2) für die Führung der Ergänzungspflegschaft durch Frau X. in der Zeit vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2018 in Höhe von insgesamt 748,17 € verlangen.
a) Der Vergütungsanspruch bemisst sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VBVG nach der für die Führung der Ergänzungspflegschaft durch die Mitarbeiterin Frau X. tatsächlich aufgewandten und erforderlichen Zeit. Soweit in § 1915 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB für einen Ergänzungspfleger von § 3 VBVG abweichende besondere Kriterien zur Bemessung der Vergütungshöhe bestimmt werden, gelten diese vorliegend gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB wegen der Mittellosigkeit des Jugendlichen nicht.
b) Vergütungsfähig sind diejenigen Tätigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, mit dem für die pflichtgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben benötigten Zeitaufwand. Entscheidend ist die Lage, wie sie sich dem seine Sorgfaltspflichten beachtenden Ergänzungspfleger im Zeitpunkt seines Tätigwerdens darstellt (für den Vormund vgl. Dodegge in Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 5. Aufl., Teil F Rn. 103). Hierzu gehören grundsätzlich nur Tätigkeiten, die der Ergänzungspfleger im Rahmen der ihm nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB übertragenen sorgerechtlichen Angelegenheiten erbringt und die er nach den Umständen des Einzelfalls für erforderlich halten durfte. Außerhalb des gerichtlich festgesetzten Wirkungskreises erbrachte Tätigkeiten sind nicht vergütungsfähig.
Insoweit ist bei der entsprechenden Anwendung der für den Vormund geltenden Vorschriften einerseits zu beachten, dass der Aufgabenkreis des Ergänzungspflegers wesentlich enger ist als der des Vormunds. Während die Vormundschaft die umfassende und grundsätzlich unbeschränkte Fürsorgetätigkeit für den Minderjährigen mit den der elterlichen Sorge entsprechenden Befugnissen und Pflichten ist (vgl. § 1793 Abs. 1, § 1800 BGB), betrifft die Ergänzungspflegschaft die Besorgung nur einer oder mehrerer bestimmter Angelegenheiten für den Minderjährigen, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die vom Gericht im Einzelnen bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft, sonst bei der Bestellung festgelegt werden (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 -
Andererseits führt der Ergänzungspfleger - wie der Vormund - sein Amt selbständig und in eigener Verantwortung (RGRK-BGB/ Dickescheid, aaO § 1915 Rn. 13; jurisPK-BGB/Locher, Stand 15. Oktober 2019, § 1915 Rn. 23). Auf welche Art und Weise er die ihm übertragene Aufgabe ausübt, liegt grundsätzlich in seiner Entscheidungsbefugnis; er hat einen autonomen Entscheidungs- und Handlungsspielraum, den er nach pflichtgemäßem Ermessen ausüben kann (jurisPK-BGB/ Pammler-Klein, Stand 15. Oktober 2019, § 1793 Rn. 32; RGRK-BGB/ Dickescheid, aaO § 1915 Rn. 13). Allerdings ist die Aufgabenwahrnehmung stets am Kindeswohl auszurichten (jurisPK-BGB/ Locher, aaO Rn. 23; vgl. für den Vormund OLG Braunschweig, Beschluss vom 1. April 2019 -
c) Im vorliegenden Fall sind deshalb diejenigen Tätigkeiten der Ergänzungspflegerin Frau X. vergütungsfähig, die in einem engen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stehen. Hierzu gehören - vorbehaltlich ihrer konkreten Erforderlichkeit (hierzu nachfolgend unter d) - sämtliche abgerechneten Kontakte der Ergänzungspflegerin mit T., der Einrichtung, den Kindeseltern und dem Jugendamt.
aa) Anlass zur Anordnung der Ergänzungspflegschaft sowie zur Bestellung der Ergänzungspflegerin war nicht ein auf Seiten des Jugendlichen aufgetretenes allgemeines Schutz- oder Fürsorgebedürfnis, sondern ganz konkret die Verhinderung der Kindeseltern im Hinblick auf die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Ihnen war dieser Teilbereich der elterlichen Sorge zunächst mit dem im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Z. vom 22. Februar 2010 und dann mit dem im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 4. Dezember 2017 gemäß §§ 1666, 1666a BGB entzogen worden, um den für erforderlich gehaltenen Aufenthalt von T. außerhalb des elterlichen Haushalts langfristig und ungefährdet durch elterliche Streitigkeiten sicherzustellen.
bb) Das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts umfasst zunächst und vor allem die Wahl und Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts, von Wohnort und Wohnung des Kindes (MünchKommBGB/ Huber, 8. Aufl., § 1631 Rn. 11; BeckOGK-BGB/ Kerscher, Stand 1. März 2020, § 1631 Rn. 64 f.). Hierzu gehört auch die Unterbringung des Pfleglings bei Dritten, etwa in einer Einrichtung (BayObLG, Beschluss vom 22. Dezember 1987 - BReg.
(1) Da dem Begriff des Aufenthalts eine gewisse Verweildauer immanent ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. Dezember 1987, aaO), hat die Ergänzungspflegerin während der gesamten Dauer ihrer Bestellung zu prüfen, ob der einmal gewählte Aufenthaltsort des Kindes seinem Wohl und Interesse weiterhin entspricht. Die pflichtgemäße Wahrnehmung bedarf einer fortlaufenden Abgleichung der tatsächlichen Lebenssituation des Kindes mit seinen sich weiter entwickelnden Bedürfnissen, eigenen Vorstellungen und Wünschen (vgl. § 1626 Abs. 2 BGB; BeckOGK-BGB/ Kerscher, aaO Rn. 75) und setzt deshalb regelmäßige Kontakte der Ergänzungspflegerin mit dem Kind und den Mitarbeitern der Einrichtung voraus. Das hat auch das Familiengericht so gesehen.
(2) Zugleich steht das von der Ergänzungspflegerin ausgeübte Aufenthaltsbestimmungsrecht in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Teilbereichen der elterlichen Sorge, die den Kindeseltern zur Ausübung verblieben sind. So betrifft die von der Ergänzungspflegerin Frau X. zu treffende Entscheidung darüber, wo T. lebt, die Kindeseltern unmittelbar und fortlaufend in der Ausübung ihres Rechts zur Erziehung des Kindes (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13, FamRZ 2014,
(3) Schließlich ist im Verhältnis zum Jugendamt zu berücksichtigen, dass Pfleger und Vormünder gemäß §
d) Im Abrechnungszeitraum April bis Juni 2018 sind sämtliche in der Abrechnung aufgeführten Tätigkeiten der Ergänzungspflegerin Frau X. mit dem abgerechneten Zeitaufwand als erforderlich anzusehen. Das betrifft nicht nur die telefonische und schriftliche Kommunikation mit den genannten Personen und Stellen, sondern auch den persönlichen Besuch der Ergänzungspflegerin vor Ort, ihre Teilnahme am Hilfeplangespräch vom 18. Mai 2018 und ihr Gespräch mit der Kindesmutter am 25. Mai 2018 im Jugendamt Y. Sämtliche Maßnahmen durfte die Ergänzungspflegerin als zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgabe für erforderlich halten.
aa) Der Senat kann den von dem weiteren Beteiligten zu 2) nach Datum, Gegenstand und Dauer der jeweils vorgenommenen Tätigkeit aufgelisteten Zeitaufwand als tatsächliche Abrechnungsgrundlage seiner Festsetzung zugrunde legen. Die Auflistung ist nachvollziehbar und plausibel. Sie enthält keine Positionen, deren Gegenstand erkennbar außerhalb des übertragenen Aufgabenkreises liegt oder die offensichtlich unangemessen bzw. missbräuchlich verursacht worden sind (vgl. zu diesen Kriterien MünchKomm-FamFG/ Heilmann, 3. Aufl., § 168 Rn. 21; für den Nachlasspfleger OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2014 - I-3 Wx 245/13, NJW-RR 2014, 778 - juris Rn. 7; OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Juni 2016 -
bb) Die Ergänzungspflegerin durfte auch die Fahrten vom 18. Mai 2018 zum Hilfeplangespräch und für das anschließende persönliche Gespräch mit T. in B. sowie vom 25. Mai 2018 zum Gesprächstermin mit der Kindesmutter im Jugendamt Y. als erforderlich ansehen. Der hierfür angesetzte Zeitaufwand von 16 Stunden am 18. Mai 2018 und 3 Stunden am 25. Mai 2018 ist angemessen.
(1) Die abgerechnete Fahrt nach B. vom 18. Mai 2018 ist schon deshalb zu vergüten, weil sie (auch) im Hinblick auf die Verpflichtung der Ergänzungspflegerin Frau X. zu einem regelmäßigen persönlichen Kontakt mit T. nach §
(a) Gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auf den Ergänzungspfleger die Vorschrift des § 1793 BGB entsprechende Anwendung. Nach §
(b) Nach diesem Maßstab genügte vorliegend, sofern nicht die konkreten Umstände einen intensiveren persönlichen Kontakt zwischen der Ergänzungspflegerin und T. erforderten, ein persönliches Zusammentreffen der Ergänzungspflegerin mit T. einmal im Quartal vor Ort in B.
Der Ergänzungspflegerin oblag - anders als einem Vormund - nicht die umfassende Pflege und Erziehung von T. Über die Einrichtung "..." selbst, ihre Konzeption und räumliche Situation hat sich die Ergänzungspflegerin im Vorfeld und unmittelbaren Nachgang zur Unterbringung von T. im September 2015 durch mehrere Hausbesuche ebenso persönlich einen Eindruck verschaffen können wie davon, dass T. dort gut angekommen ist und sich wohl fühlt. Sie hatte deshalb im Weiteren vor allem dessen Entwicklung und Wünsche daraufhin im Blick zu behalten, ob das Wohl und Wehe von T. einen Wechsel seines bisherigen Aufenthaltsortes erforderte. Hierfür genügten im Jahr 2018 vor allem telefonische und schriftliche Kontakte, da sich T. gut entwickelte und keine besonderen Umstände vorlagen, die eine intensive Klärung vor Ort erforderten. In der Anfangszeit nach seiner Aufnahme in der Einrichtung im August 2015 mag T. noch verstärkt des ihm Stabilität verleihenden persönlichen Kontakts mit der ihm vertrauten Ergänzungspflegerin bedurft haben. Mit einer Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse, seinem Ankommen in der Einrichtung, der Aufnahme von Beziehungen zu den dort tätigen Betreuern und dort lebenden Mitbewohnern sowie mit fortschreitendem Alter waren Besuche der Ergänzungspflegerin vor Ort jedoch nicht mehr in der gleichen Häufigkeit erforderlich. Über die persönlichen Umstände, die aktuellen Bedürfnisse und Wünsche von T. konnte sich die Ergänzungspflegerin durch Telefonate, E-Mails, SMS oder durch Rückfragen bei den Bezugsbetreuern ein ausreichendes Bild verschaffen. Dass im Abrechnungszeitraum besondere Fragen, Missstände oder ein Diskussionsbedarf hinsichtlich des weiteren Verbleibs von T. im Raum gestanden hätten, ergibt sich aus der Akte nicht.
Allerdings durfte sich die Ergänzungspflegerin nicht gänzlich auf telefonische oder schriftliche Angaben von T. bzw. der Einrichtung oder des Jugendamtes als Dritte verlassen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, aaO S. 6). Da sie ihr Amt persönlich wahrzunehmen hat, war sie zumindest zu gelegentlichen Besuchen bei T. in dessen Umgebung verpflichtet. Hierfür war jedenfalls im Jahr 2018 ein einmaliger persönlicher Kontakt je Quartal erforderlich, aber auch ausreichend.
(2) Der mit der Fahrt nach B. am 18. Mai 2018 verbundene Zeitaufwand der Ergänzungspflegerin Frau X. ist auch insoweit zu vergüten, wie er für die Teilnahme an dem Hilfeplangespräch beim Jugendamt angefallen ist.
Zwar war eine Einbindung der Ergänzungspflegerin in die Planung von Hilfen aufgrund der Beschränkung ihres Aufgabenbereichs auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht nach §
(3) Der unter dem Betreff "Hausbesuch: pers. Kontakt JA, T." für den 25. Mai 2018 abgerechnete Zeitaufwand von 3 Stunden ist gleichfalls zu vergüten. Der weitere Beteiligte zu 2) hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass an diesem Tag ein persönliches Gespräch mit der Kindesmutter im Jugendamt Y. stattgefunden hat. Dieses Gespräch war dadurch veranlasst, dass die Kindesmutter an dem Hilfeplangespräch vom 18. Mai 2018 wegen einer Erkrankung nicht teilnehmen konnte. Es stand inhaltlich im Zusammenhang mit dem der Ergänzungspflegerin übertragenen Aufgabenbereich. Die Kindesmutter musste in die im Hilfeplangespräch besprochene Festlegung und Gestaltung der Besuchstermine von T. bei den Kindeseltern eingebunden werden.
cc) Der für die sechs abgerechneten Telefonate vom 23., 25. und 26. April, 22. und 28. Mai sowie 25. Juni 2018 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 2,5 Stunden ist ebenso als angemessen anzusehen wie die aufgeführten 50 Minuten für die vier Schreiben an das Jugendamt und die Einrichtung vom 9. Mai und 4., 19. und 25. Juni 2018.
dd) Ausgehend von einem gesamt angefallenen Zeitaufwand von 22 Stunden und 20 Minuten ergibt sich bei dem hier anzusetzenden Stundensatz für das Jahr 2018 in Höhe von 33,50 € (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG) eine Vergütung von 748,17 €.
3. Der weitere Beteiligte zu 2) hat zudem Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Fahrten der Ergänzungspflegerin nach B. und Y. am 18. Mai und 25. Mai 2018 sowie für die Anfertigung von Kopien in Höhe von insgesamt 337,35 €. Ersatz der in Höhe von insgesamt 9 € geltend gemachten "Telefongebühren / Fax" kann er hingegen nicht verlangen.
a) Der Anspruch des weiteren Beteiligten zu 2) auf Aufwendungsersatz richtet sich nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB. Zwar ist durch die von § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG in Bezug genommene Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG ausdrücklich bestimmt, dass die Stundensätze der Vergütung anlässlich der Betreuung entstandene Aufwendungen abdecken. Es handelt sich insoweit um eine Inklusivvergütung (vgl. Jurgeleit/ Maier, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1835 BGB Rn. 33). Wenn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings bei der Bestellung des Mitarbeiters eines Betreuungs- oder Vormundschaftsvereins zum Vormund nicht die speziell für den Betreuer geltenden Vergütungsvorschriften der §§ 4 ff. VBVG heranzuziehen sind, sondern die Vergütungsregelung für den Vormund (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10, NJW 2011, 2727 Rn. 26 und 36), muss das auch für die Regelungen zum Aufwendungsersatz gelten. Anders als der Betreuer erhält der Vormund seine Aufwendungen nach dem Maßstab des § 1835 BGB in voller Höhe erstattet (Jurgeleit/ Maier, aaO § 3 VBVG Rn. 1).
b) Dementsprechend hat der weitere Beteiligte zu 2) Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 336 € sowie der Kosten für die Anfertigung von Kopien in Höhe von 1,35 €.
aa) Der weitere Beteiligte zu 2) kann Ersatz der Fahrtkosten für die beiden Termine vom Mai 2018 nach Maßgabe der für Sachverständige geltenden Regelung des §
bb) Ersatzfähig sind auch die Kosten, die für die Anfertigung von Kopien für das Jugendamt und die Einrichtung angefallen sind, in der T. untergebracht ist. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen zum Zwecke der Führung der Ergänzungspflegschaft im Sinne des § 1835 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, § 670 BGB. Der weitere Beteiligte zu 2) hat insgesamt 9 Kopien zu je 0,15 € abgerechnet. Der Anlass für die Anfertigung der Kopien ist in der Aufstellung plausibel mit der gleichfalls für die betreffenden Tage (9. Mai, 4., 19. und 25. Juni 2018) abgerechneten Korrespondenz mit dem Jugendamt bzw. der Einrichtung dargetan. Der berechnete Satz je Kopie ist nicht zu beanstanden. Der Senat hält einen Aufwand in dieser Größenordnung für angemessen (vgl. bei der Betreuung OLG München, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 33 WF 866/17, FamRZ 2018,
c) Nicht zu erstatten sind hingegen die geltend gemachten Telefonkosten. Zwar können grundsätzlich auch Telefonkosten ersatzfähige Aufwendungen darstellen. In den Zeiten günstig verfügbarer Telefonflatrates auch für Mobiltelefone ist es allerdings nicht glaubhaft, dass im Jahr 2018 bei dem weiteren Beteiligten zu 2) für jeden Anruf individuell und von ihm mit 0,06 € je Einheit angegebene Kosten tatsächlich gesondert angefallen sind. In jedem Fall wären Kosten in dieser Höhe auch nicht erforderlich. Die Ergänzungspflegerin hätte ohne weiteres Telefonate von dem Festnetzanschluss in den Diensträumen des weiteren Beteiligten zu 2) aus führen können, für die bereits im Jahre 2015 eine Flatrate bestand (vgl. Schreiben des weiteren Beteiligten zu 2) vom 2. Juli 2015, Bl. ... d.A.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. August 2017 - 3 WF 145/17, juris Rn. 34). Insoweit ist auch ein gesonderter Anfall von "Faxkosten" nicht plausibel. Dass die Ergänzungspflegerin kurzfristig und zwingend die abgerechneten Telefonate von unterwegs und damit vom Diensthandy aus hat führen müssen, ist weder aus den Umständen ersichtlich noch ausdrücklich vorgetragen.
III.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren. Im Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG gegen die Staatskasse genügt es, wenn den Beteiligten vor der Entscheidung schriftlich rechtliches Gehör gewährt wird; eine mündliche Anhörung ist nicht zwingend erforderlich (vgl. Keidel/ Engelhardt, FamFG, 20. Aufl., § 168 Rn. 13). Zudem ist bereits erstinstanzlich eine persönliche Anhörung des Jugendlichen auch zu den abgerechneten Tätigkeiten erfolgt, die nach § 168 Abs. 5, Abs. 4 Satz 1 FamFG nur im Falle der Festsetzung einer von diesem zu leistenden Zahlung erforderlich gewesen wäre.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 35 FamGKG.