OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2022
13 UF 15/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 27/19

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichAusgleichung eines Anrechts trotz GeringfügigkeitBerücksichtigung der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten einschließlich ihrer Versorgungssituation

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 13 UF 15/22

DRsp Nr. 2022/6474

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ausgleichung eines Anrechts trotz Geringfügigkeit Berücksichtigung der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten einschließlich ihrer Versorgungssituation

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 21.09.2021 - 3 F 27/19 - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwältin ... in ... als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich als Träger einer privaten Rentenversicherung gegen den Ausgleich eines geringfügigen Anrechts.