I. Mit Beschluß vom 26.8.1993 bestellte das Amtsgericht A, die Tochter des Betroffenen, zu dessen Betreuerin und zwar für folgende Aufgabenkreise:
"Aufenthaltsbestimmung einschl. Vertretung in Heim- und Wohnungsangelegenheiten Sorge für die Gesundheit des Betroffenen Vermögenssorge einschl. Vertretung in sozial-, versicherungsrechtl. u. Behördenangel. sowie Regelung des Postverkehrs".
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