BayObLG - Beschluß vom 22.12.1994
3Z BR 293/94
Normen:
BGB § 1897 Abs. 5, § 1908b; FGG § 69d Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 65
FamRZ 1995, 1232
Vorinstanzen:
LG München I, AG München,

Beschwerdeberechtigung eines Betreuers nach seiner Entlassung

BayObLG, Beschluß vom 22.12.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 293/94

DRsp Nr. 1995/2361

Beschwerdeberechtigung eines Betreuers nach seiner Entlassung

»1. Die Beschwerdeberechtigung des Betreuers nach seiner Entlassung ergibt sich aus § 20 FGG, nicht aus § 69g Abs. 1 FGG. 2. Entlassung eines Betreuers wegen Pflichtverletzung.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 5, § 1908b; FGG § 69d Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 26.8.1993 bestellte das Amtsgericht A, die Tochter des Betroffenen, zu dessen Betreuerin und zwar für folgende Aufgabenkreise:

"Aufenthaltsbestimmung einschl. Vertretung in Heim- und Wohnungsangelegenheiten Sorge für die Gesundheit des Betroffenen Vermögenssorge einschl. Vertretung in sozial-, versicherungsrechtl. u. Behördenangel. sowie Regelung des Postverkehrs".