BayObLG - Beschluß vom 24.05.1988 (AR 1 Z 35/88) - DRsp Nr. 1996/16326
BayObLG, Beschluß vom 24.05.1988 - Aktenzeichen AR 1 Z 35/88
DRsp Nr. 1996/16326
Besteht eine Amtsvormundschaft, so ist das Gericht, bei dem diese geführt wird, auch für ein Verfahren gemäß § 1666BGB örtlich zuständig.Die Zuständigkeit gemäß § 43 Abs. 2FGG schließt diejenige gemäß § 43 Abs. 1FGG aus.