OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.11.2009
10 UF 154/09
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 1; BGB § 1909 Abs. 1; BGB § 1909 Abs. 1 Satz 1; StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 52 Abs. 2; StPO § 52 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 843
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 23.10.2009

Bestellung eines Ergänzungspflegers für jugendliche Zeugen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 10 UF 154/09

DRsp Nr. 2009/27051

Bestellung eines Ergänzungspflegers für jugendliche Zeugen

1. Einem jugendlichen Zeugen ist in einem gegen seine Eltern gerichteten Ermittlungsverfahren nur dann ein Verfahrenspfleger für die Zustimmung gem. § 52 Abs. 3 S. 2 StPO zu bestellen, wenn der jugendliche Zeuge nicht die erforderliche Reife besitzt, die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts und im Falle der Aussagewilligkeit die Tragweite für das Schicksal der beschuldigten Eltern zu begreifen. Zu dieser Verstandesreife gehört auch die Fähigkeit, zu erkennen, dass die Eltern ggfls. etwas Unrechtes getan haben, dass ihnen dafür eine Strafe droht und dass die eigene Aussage möglicherweise zu ihrer Bestrafung beitragen wird. 2. Hat ein Jugendlicher erklärt, nicht aussagen zu wollen, so ist für die Bestellung eines Ergänzungspflegers von vornherein kein Raum.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 23. Oktober 2009 aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Beteiligten zu 1. und 2. zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 1; BGB § 1909 Abs. 1;