I.
Die Betroffene leidet an einer leichten bis mittelschweren Demenz. Am 30.1.2003 erteilte sie ihrem jetzigen Adoptivsohn eine umfassende Vorsorgevollmacht. Die Adoption beruht auf einem Beschluss des Amtsgerichts vom 23.10.2003. Das Amtsgericht bestellte am 10.8.2004 für die Betroffene eine Rechtsanwältin zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Überwachung des Bevollmächtigten und ordnete die sofortige Wirksamkeit an.
Gegen diesen Beschluss legte der Vorsorgebevollmächtigte Beschwerde ein. Das Rechtsmittel ist durch das Landgericht am 22.11.2004 zurückgewiesen worden.
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