BFH - Urteil vom 05.11.2015
III R 57/13
Normen:
BGB § 1612; EStG § 64 Abs. 3; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 3; SGB X §§ 102 ff.;
Fundstellen:
BFHE 252, 108
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 158/13

Bestimmung der Person des KindergeldberechtigtenBerücksichtigung um Jahre verspätet geleisteter UnterhaltszahlungenRechtsfolgen der Gewährung von Kindergeld an ein Elternteil bei Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers

BFH, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen III R 57/13

DRsp Nr. 2016/3456

Bestimmung der Person des Kindergeldberechtigten Berücksichtigung um Jahre verspätet geleisteter Unterhaltszahlungen Rechtsfolgen der "Gewährung" von Kindergeld an ein Elternteil bei Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers

1. Die bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 3 EStG zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen müssen grundsätzlich für und in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird. Unterhalt, der um Jahre verspätet gezahlt wird, bleibt außer Betracht. 2. Verpflichtet das FG die Familienkasse dazu, dem Kindergeldberechtigten Kindergeld zu "gewähren", so bedeutet dies nicht, dass die Familienkasse damit verpflichtet werden soll, das Kindergeld trotz eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers tatsächlich an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. September 2013 3 K 158/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1612; EStG § 64 Abs. 3; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 3; SGB X §§ 102 ff.;

Gründe

I.