BVerwG - Beschluss vom 16.06.2021
6 AV 1.21
Normen:
GVG § 17a;
Fundstellen:
D_V 2021, 947
FamRB 2021, 358
FamRZ 2021, 1382
NVwZ-RR 2021, 740
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 339/21

Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikt

BVerwG, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 6 AV 1.21

DRsp Nr. 2021/11138

Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikt

1. Bei einem rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).2. Auch ein unanfechtbarer, fehlerhafter Verweisungsbeschluss an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Das gilt nur dann nicht, wenn die Entscheidung ausnahmsweise schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.3. Die Verweisung eines beim Amtsgericht/Familiengericht angeregten, auf Maßnahmen gegen eine Schule auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 und 4 BGB abzielenden Amtsverfahrens an ein Verwaltungsgericht ist verfahrensfehlerhaft und löst wegen des dadurch auftretenden unauflösbaren Widerspruchs mit Prozessmaximen der Verwaltungsgerichtsordnung keine Bindungswirkung aus.

Tenor

Die Verfahren werden verbunden.

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Tecklenburg/Familiengericht bestimmt.

Normenkette:

GVG § 17a;

Gründe

I