BGH - Urteil vom 06.11.1985
2 StR 523/85
Normen:
StGB (1975) § 181 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 33, 363
DRsp III(323)152b-c
EzSt StGB § 181 Nr. 2
JR 1987, 32
JZ 1986, 203
MDR 1986, 248
NJW 1986, 597
NStE StGB § 181 Nr. 1

Bestimmung zur Fortsetzung der Prostitution

BGH, Urteil vom 06.11.1985 - Aktenzeichen 2 StR 523/85

DRsp Nr. 1992/4078

Bestimmung zur Fortsetzung der Prostitution

»Eines Verbrechens nach § 181 Nr. 1 StGB macht sich auch schuldig, wer eine Person, die bis dahin der Prostitution nachgegangen war, auf die im Tatbestand beschriebene Weise dazu bestimmt, diese Tätigkeit fortzusetzen.«

Normenkette:

StGB (1975) § 181 Nr. 1 ;

Der Angeklagte überredete am 21. Juli 1984 die 15-jährige A, für ihn der Prostitution nachzugehen. Er wandte sich an einen Bekannten, der mehrere Appartements mit "Telefondirnen" unterhielt, und ließ das Mädchen nach H in ein solches Appartement bringen. Dort ging A vom 24. bis 28. Juli der Gewerbsunzucht nach. Der Angeklagte, der ihr am 25. Juli gefolgt war, hielt sie durch Zureden dazu an; er veranlaßte sie, über ihre Einnahmen Buch zu führen und das Geld an ihn abzuliefern.

In der Nacht vom 28. zum 29. Juli erklärte A dem Angeklagten im Verlauf eines Streits, daß sie die Prostitution nicht mehr ausüben könne und zu ihrer Mutter zurückkehren wolle. Darauf schlug sie der Angeklagte mehrfach heftig ins Gesicht, um sie weiterhin zur Prostitution zu bestimmen. Am nächsten Tag brachte er A in ein Appartement in W, wo das Mädchen noch bis zum 31. Juli der Gewerbsunzucht nachging.