BAG - Urteil vom 07.09.1956
1 AZR 211/55
Normen:
ArbGG (1953) § 69 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 69 ArbGG 1953
AP Nr. 17 zu § 242 BGB Ruhegehalt
FamRZ 1957, 212
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 11.03.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 321/54

Betriebliche Altersversorgung: Ruhegehaltsversprechen bezüglich der Witwe des Arbeitnehemers, Verheiratung mit einer 20 Jahre jüngeren Frau

BAG, Urteil vom 07.09.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 211/55

DRsp Nr. 2007/23001

Betriebliche Altersversorgung: Ruhegehaltsversprechen bezüglich der Witwe des Arbeitnehemers, Verheiratung mit einer 20 Jahre jüngeren Frau

»1. Wenn sich der Streitwert im Berufungsrechtszug geändert hat, so kann ihn das Landesarbeitsgericht nunmehr nach eigenem Ermessen völlig neu festsetzen. Es ist nicht mehr an eine seiner Meinung nach unrichtige Berechnungsweise des Arbeitsgerichts derart gebunden, daß es diese zur Grundlage seiner Überlegungen machen und von dem bisherigen Streitwert ausgehen müßte. Das Revisionsgericht ist an die Neufestsetzung des Streitwertes durch das Landesarbeitsgericht gebunden. 2. Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer Versorgung seiner Witwe verspricht, damit nur die zur Zeit des Versprechens lebende Ehefrau, aber nicht eine zukünftige Ehefrau bedenken will. 3. Hat ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Pensionierung eine mehr als 20 Jahre jüngere Frau geheiratet, so liegt noch keine unzulässige Rechtsausübung (Rechtsmißbrauch) darin, daß er die Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der späteren Witwenrente begehrt. Es geht solchen Falles regelmäßig zu Lasten des Arbeitgebers, wenn er sich nicht durch eine besondere Regelung vor der Kombination solcher für ihn ungünstigen Umstände schützt.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 69 Abs. 2 ; BGB § 242 ;