BayObLG - Beschluss vom 12.01.2005
3Z BR 251/04
Normen:
BGB § 1836a § 1908i ; BVormVG Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 332
FamRZ 2005, 932
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 08.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen T 57/04
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1079/92

Bewertung des Studiengangs Betriebswirt Sozialwesen -Kolpingakademie

BayObLG, Beschluss vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 3Z BR 251/04

DRsp Nr. 2005/2250

Bewertung des Studiengangs "Betriebswirt Sozialwesen -Kolpingakademie"

»Der Studiengang "Betriebswirt Sozialwesen (Kolpingakademie)" stellt keine einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung dar.«

Normenkette:

BGB § 1836a § 1908i ; BVormVG Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Nachdem für die Betroffene bereits seit 1986 Gebrechlichkeitspflegschaft bestand, die kraft Gesetz in eine Betreuung überführt wurde, bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.12.1999 den jetzigen Betreuer als Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen notwendige ärztliche Behandlung/Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik oder einer beschützenden Abteilung eines Alten- oder Pflegeheims, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge einschließlich Wohnungsauflösung und Kündigung des Mietverhältnisses sowie Regelung von Nachlass-, Renten-, Sozialhilfeverfahren, die mit Beschluss vom 18.1.2000 um den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Bearbeiten aller Postsachen erweitert wurden.