I.
Nachdem für die Betroffene bereits seit 1986 Gebrechlichkeitspflegschaft bestand, die kraft Gesetz in eine Betreuung überführt wurde, bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.12.1999 den jetzigen Betreuer als Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen notwendige ärztliche Behandlung/Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik oder einer beschützenden Abteilung eines Alten- oder Pflegeheims, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge einschließlich Wohnungsauflösung und Kündigung des Mietverhältnisses sowie Regelung von Nachlass-, Renten-, Sozialhilfeverfahren, die mit Beschluss vom 18.1.2000 um den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Bearbeiten aller Postsachen erweitert wurden.
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