Die Ehe der Parteien, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, ist auf den am 23. Oktober 1981 zugestellten Antrag der Klägerin rechtskräftig geschieden worden.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich. Sie hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Der Beklagte verfügte bei Beginn des Güterstandes über kein Vermögen. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags besaß er neben sonstigem Vermögen im Gesamtwert von 39.412 DM einen Geschäftsanteil von 25 % an einer 1979 gegründeten GmbH. Ein weiterer Gesellschafter hält 51 %, ein anderer 24 % der Geschäftsanteile.
In seiner Auskunft vom 24. Juni 1984 gab der Beklagte aufgrund einer steuerlichen Bewertung den Wert des Geschäftsanteils mit 86.250 DM an und errechnete ein Gesamtvermögen von 125.662 DM. Die Hälfte davon, also 62.831 DM, verlangt die Klägerin als Zugewinnausgleich.
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