Die zulässige Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer ist begründet.
Die vom Antragsteller erworbenen Versorgungsanwartschaften bei der Bayerischen Versorgungskammer sind angleichungs- dynamische Rentenanwartschaften i.S.v. § 1 Abs. 2 VAÜG. Daher ist der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG).
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