OLG Dresden - Beschluss vom 11.06.1997
10 UF 193/97
Normen:
VAÜG § 1 Abs. 2 § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1997, 387
Vorinstanzen:
AG Pirna, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 330/95

Bewertung von in den neuen Bundesländern erworbenen Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfeger

OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 10 UF 193/97

DRsp Nr. 2005/14753

Bewertung von in den neuen Bundesländern erworbenen Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfeger

»In den neuen Bundesländern erworbene Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfeger sind angleichungsdynamisch. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.«

Normenkette:

VAÜG § 1 Abs. 2 § 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer ist begründet.

Die vom Antragsteller erworbenen Versorgungsanwartschaften bei der Bayerischen Versorgungskammer sind angleichungs- dynamische Rentenanwartschaften i.S.v. § 1 Abs. 2 VAÜG. Daher ist der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG).