OLG Hamm - Beschluss vom 28.12.2009
6 WF 439/09
Normen:
BGB § 1303 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1801
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 07.10.2009

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen 6 WF 439/09

DRsp Nr. 2010/2391

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit

Die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit bzw. eines darauf gerichteten Prozesskostenhilfeantrags darf nicht darauf gestützt werden, dass der in Aussicht genommene Ehemann über keine Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit verfügt, dass die Antragstellerin schwanger sei, woraus ihre persönliche Unreife folge und dass der Ehemann bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 2.12.2009 wird der Antragstellerin unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Detmold vom 7.10.2009 unter Beiordnung von Rechtsanwalt B aus S Prozesskostenhilfe für das von ihr betriebene Verfahren auf Erteilung einer Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1303 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die am 18.4.1993 in Detmold geborene Antragstellerin hat unter dem 30.6.2009 einen Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit gestellt.

Die Antragstellerin, die seit dem 26.3.2009 durch Einbürgerung deutsche Staatsangehörige ist, beabsichtigt, den am 3.8.1985 geborenen syrischen Staatsangehörigen E D zu heiraten. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin wird Bezug genommen.