OLG Hamm - Beschluss vom 15.11.2012
6 WF 260/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115; BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Delbrück, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 269/12

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 6 WF 260/12

DRsp Nr. 2013/7465

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes

Beantragt ein minderjähriges Kind vertreten durch seinen sorgeberechtigten Elternteil Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, so ist für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse allein auf die des Kindes abzustellen. Auf die Vermögenslage des das Kind vertretenden Elternteils kommt es nur für die Frage an, ob das Kind gegen diesen einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfevorschuss hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delbrück vom 19.9.2012 aufgehoben.

Das Verfahren zur Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin wird zur erneuten Bescheidung an das Amtsgericht zurückgegeben.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115; BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2;

Gründe

Die Antragstellerin ist ein aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe des Herrn M und der Antragsgegnerin hervorgegangenes minderjähriges Kind. Nachdem sie Ende Juni 2012 in den Haushalt des Kindesvaters gewechselt ist, macht sie - vertreten durch den Kindesvater - Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt gegen die Antragsgegnerin geltend.