OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.10.2016
3 WF 153/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Rüdesheim, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 266/16

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag zum Kindesunterhalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.10.2016 - Aktenzeichen 3 WF 153/16

DRsp Nr. 2017/5880

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag zum Kindesunterhalt

Die Verfahrenskostenhilfe für ein Stufenantragsverfahren zum Kindesunterhalt kann nicht wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Antragstellerin habe es versäumt, den Antragsgegner vorgerichtlich zur Auskunftserteilung aufzufordern und dieser sei leistungsunfähig. Vielmehr ist die Verfahrenskostenhilfe auch für die Weiterverfolgung des Stufenantrags jedenfalls dann zu bewilligen, wenn nach einem sofortigen Anerkenntnis in der Auskunftsstufe eine unvollständige Auskunft erteilt wird.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Kindesunterhaltsverfahren (Stufenantrag) insgesamt bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet. Zahlungsraten werden nicht festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 1 FamGKG, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2;

Gründe

I.