OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.09.1995
10 WF 32/95
Normen:
ZPO § 78 § 114 § 623 Abs. 3 § 624 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJ 1996, 262

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsgegner im Scheidungsverbundverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.09.1995 - Aktenzeichen 10 WF 32/95

DRsp Nr. 2005/13319

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsgegner im Scheidungsverbundverfahren

1. Dem Antragsgegner im Scheidungsverbundverfahren muss auch dann durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und unter Beiordnung eines Rechtsanwalts die Möglichkeit gegeben werden, sich am Verfahren zu beteiligen, wenn er nicht die Absicht hat, durch eigene Anträge auf den Verfahrensablauf einzuwirken. 2. Dies gilt auch für die Folgesachen "Versorgungsausgleich" und "elterliche Sorge". 3. Mit Ausnahme dieser Folgesachen sind die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für jede weitere Folgesache gesondert zu prüfen.

Normenkette:

ZPO § 78 § 114 § 623 Abs. 3 § 624 Abs. 2 ;
Fundstellen
NJ 1996, 262