I. Der Gläubiger hat beim Landgericht beantragt, den Schuldnern im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO eine bestimmte Art der Werbung zu untersagen. Am 24. April 2002 hat der Einzelrichter des Landgerichts folgenden Beschluß unterschrieben:
"In Sachen
(Rubrum einrücken wie Bl. 1 d.A.)
wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung -
- aufgrund des dem Beschluß beigefügten Antrags und der eidesstattlichen Versicherung vom 18.4.2002
- gem. §§
- und gemäß 935, 940, 936, 937 Abs. 2, 938. 920, 91 ZPO angeordnet:
- Einrücken wie Bl. (2) d.A. - ..."
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|