BGH - Beschluß vom 27.06.2003
IXa ZB 72/03
Normen:
ZPO § 329 Abs. 1 S. 2 § 313 Abs. 1 Nr. 1, 4 (analog) § 890 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1173
FamRZ 2003, 1742
GRUR 2004, 975
InVo 2004, 26
KTS 2003, 656
MDR 2003, 1316
NJW 2003, 3136
WM 2003, 1782
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel in einem zu vollstreckenden Beschluss

BGH, Beschluß vom 27.06.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 72/03

DRsp Nr. 2003/10057

Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel in einem zu vollstreckenden Beschluss

»Bei einem Beschluß, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet, muß die Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein. Wird in der Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten verwiesen, ist der Beschluß zwar fehlerhaft zustande gekommen, aber gleichwohl wirksam, so daß aus ihm vollstreckt werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 329 Abs. 1 S. 2 § 313 Abs. 1 Nr. 1, 4 (analog) § 890 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger hat beim Landgericht beantragt, den Schuldnern im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO eine bestimmte Art der Werbung zu untersagen. Am 24. April 2002 hat der Einzelrichter des Landgerichts folgenden Beschluß unterschrieben:

"In Sachen

(Rubrum einrücken wie Bl. 1 d.A.)

wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung -

- aufgrund des dem Beschluß beigefügten Antrags und der eidesstattlichen Versicherung vom 18.4.2002

- gem. §§ 1,3 UWG

- und gemäß 935, 940, 936, 937 Abs. 2, 938. 920, 91 ZPO angeordnet:

- Einrücken wie Bl. (2) d.A. - ..."