BGH - Beschluß vom 01.07.1998
XII ZB 181/97
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ; FGG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 181
FamRZ 1999, 22
NJW-RR 1998, 1457

BGH - Beschluß vom 01.07.1998 (XII ZB 181/97) - DRsp Nr. 1998/16956

BGH, Beschluß vom 01.07.1998 - Aktenzeichen XII ZB 181/97

DRsp Nr. 1998/16956

(Stundensatz eines Betreuers)

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ; FGG § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1. ist mit Beschluß des Amtsgerichts vom 3. Juni 1996 zur Betreuerin der Beteiligten zu 2., die an Schizophrenie leidet, mit den Wirkungskreisen Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden bestellt worden. Mit dem Beschluß vom 10. Juli 1996 wurde die Betreuung auf die Entgegennahme und das Öffnen der Post erstreckt und ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet.