BGH - Beschluss vom 22.09.2021
XII ZB 544/20
Normen:
BGB § 1578 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 484
FamRZ 2021, 1878
FuR 2022, 38
MDR 2021, 1393
NJW 2021, 3530
r+s 2022, 527
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 291/19
OLG Düsseldorf, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II-6 UF 92/20

Verfahren geschiedener Eheleute wegen eines Ausgleich von Steuernachteilen nach Durchführung des begrenzten steuerlichen Realsplittings; Pflicht des Empfängers von Altersversorgungsunterhalt zur sinnvollen Anlage von Alterseinkünften

BGH, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen XII ZB 544/20

DRsp Nr. 2021/15827

Verfahren geschiedener Eheleute wegen eines Ausgleich von Steuernachteilen nach Durchführung des begrenzten steuerlichen Realsplittings; Pflicht des Empfängers von Altersversorgungsunterhalt zur sinnvollen Anlage von Alterseinkünften

a) Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117). Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht nicht entgegen.b) Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grundsätzlich beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente) anzulegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2020 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 1;

Gründe

I.