BGH - Urteil vom 07.11.1961
1 StR 407/61
Normen:
StGB §§ 22, 23, 24, 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 184c Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 17, 1
JZ 1962, 449
LM Nr. 8 zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Ls)
MDR 1962, 318
NJW 1962, 681
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

BGH - Urteil vom 07.11.1961 (1 StR 407/61) - DRsp Nr. 1995/8564

BGH, Urteil vom 07.11.1961 - Aktenzeichen 1 StR 407/61

DRsp Nr. 1995/8564

1. Auch wer vom Versuch der Vergewaltigung freiwillig zurücktritt, kann sich dennoch einer vollendeten sexuellen Nötigung schuldig gemacht haben. 2. Sexuelle Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Handlungen, die objektiv das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und subjektiv auf Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust gerichtet sind. 3. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB muß immer auch dann Anwendung finden, wenn die Gewalt Mittel zur Überwendung eines tatsächlich geleisteten oder vom Täter als bevorstehend vermuteten ernsthaften Widerstands ist, was auch dann der Fall sein kann, wenn die Gewaltanwendung und die unzüchtige Handlung zusammenfallen, und zwar immer dann, wenn die Handlung gegen den Willen der Frau vorgenommen wird und die Gewaltanwendung zugleich, wenn auch nur zum Teil, der Lustbefriedigung wie der Willensbeugung der Frau dient.

Normenkette:

StGB §§ 22, 23, 24, 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 184c Nr. 1 ;

Gründe: