Die Angeklagten wollten in der Nacht auf den 6. Juni 1960 drei ihnen unbekannte Mädchen auf der Heimkehr von einer Tanzveranstaltung im Walde abpassen und notfalls gewaltsam oder durch Drohungen den Geschlechtsverkehr erzwingen. Sie verabredeten für den Fall, daß die Mädchen von Burschen begleitet würden, zuerst den Begleiter anzugreifen und zu verjagen oder wehrlos zu machen, um sich dann der Mädchen zu bemächtigen. Als sie sahen, daß eines der Mädchen von einem Burschen auf dessen Motorrad mitgenommen wurde, fuhren sie rasch zu der für den Überfall vorgesehenen Stelle voraus und legten sich dort auf die Lauer. Sch hatte einen geladenen Revolver bei sich, den er hervorzog und seinem Komplicen zeigte. Beide waren sich darüber einig, daß Sch auf den Motorradfahrer schießen sollte. Als das Motorrad herangekommen war, schoß Sch mit vorgestrecktem Arm in Höhe des Fahrers unmittelbar vor das Motorrad. Ein zweiter Schuß, den er sofort darauf abdrückte, löste sich nicht. Anschließend gab er in unmittelbarer Folge noch zwei Schüsse in Richtung auf das Motorrad ab, dessen Fahrer ohne anzuhalten weiterfuhr. Kein Schuß traf. Anschließend gelang es drei weiteren nachkommenden Burschen, welche die Schüsse gehört hatten, die Angeklagten zu stellen, zu überwältigen und Sch den Revolver mit Munition abzunehmen.
Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes und Verabredung zu einem Verbrechen der Notzucht, Sch außerdem wegen Führens einer Waffe ohne Waffenschein zu je drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt, der Angeklagte Sch hinsichtlich des Waffenvergehens unter Beschränkung auf das Strafmaß.
I. Da die Revisionen mit der Sachrüge durchgreifen, bedarf es eines Eingehens auf die durchweg unbegründeten Aufklärungsrügen nicht. Die Angeklagten werden bei der neuen Verhandlung Gelegenheit zu entsprechenden Beweisanträgen haben.
II. Was die Revisionen im einzelnen zur Sachrüge vorbringen, geht ebenfalls weitgehend fehl.
Die Verurteilung wegen versuchten Mordes wird von den Feststellungen getragen. Die Angeklagten rechneten damit, daß der Motorradfahrer durch den Beschuß tödlich getroffen werden könnte und billigten diesen Erfolg. M wollte die Tat Sch als seine eigene. Beide handelten mit dem Ziel, durch die Ausschaltung des hinderlichen Beschützers eine andere Straftat, nämlich ein Verbrechen der Notzucht zu ermöglichen. Dabei macht es für die Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals des §
Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch hat die Jugendkammer zutreffend verneint. Mit der Abgabe der Schüsse auf den ersten Motorradfahrer war der Versuch, auf den das Landgericht die Verurteilung der Angeklagten gestützt hat, beendet. Daß er scheiterte, war nicht die Folge einer eigenen Tätigkeit der Angeklagten, die auf eine Abwendung des Erfolges abzielte. Wenn die Angeklagten anschließend - möglicherweise aus besserer Einsicht - von der Weiterverfolgung ihres Tatplanes, nämlich von einem Angriff auf die nachkommenden weiteren Straßenpassanten absahen, so konnte die bereits begangene Tat damit nicht mehr ungeschehen gemacht werden.
III. Dagegen sehen die Revisionen mit Recht einen sachlichrechtlichen Mangel darin, daß die Jugendkammer statt einer mit dem versuchten Mord in Tateinheit stehenden versuchten Notzucht ein selbständiges Verbrechen der Verabredung einer Notzucht gemäß §§
IV. Da Anklage und Eröffnungsbeschluß von der gleichen rechtsirrigen Betrachtungsweise wie das angefochtene Urteil ausgingen und ein Hinweis auf die mögliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§
V. Auch die von der Revision im Schuldspruch nicht angefochtene Verurteilung wegen Führens einer Waffe ohne Waffenschein (§ 25 Nr. 2 WaffenG) kann nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte Sch führte die Schußwaffe auch, als er mit ihr auf den Motorradfahrer feuerte. Dadurch wird Tateinheit mit dem versuchten Mord und der versuchten Notzucht für diesen Abschnitt des Dauerdelikts des Waffenführens begründet, die dann das Waffenführen im ganzen einschließt . Daß Sch die Pistole nicht gerade zum Zwecke des erst später geplanten Überfalls einsteckte, rechtfertigt nicht die Annahme von Tatmehrheit (vgl. RGSt 66, 117).