Der Angeklagte ist wegen Entführung zur Unzucht, wegen versuchter Notzucht und wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, auf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen sollen, insbesondere welche anderen Beweismittel es hätte benutzen müssen (§
2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision gehen fehl. Sie richten sich gegen die dem Tatrichter obliegenden Feststellungen und sind unzulässig. Die Beweiswürdigung hält sich frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln.
3. Doch bestehen andere sachlichrechtlichen Bedenken.
Nach den Urteilsfeststellungen gelang es dem Angeklagten, nachdem er E. gegen ihren Willen gewaltsam in eine einsame Gegend gefahren hatte, nicht, dort trotz Gewaltanwendung mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Schließlich gab er angesichts des von ihm erkannten anhaltenden energischen Widerstands der E. den Versuch auf, mit seinem Glied in ihre Scheide einzudringen. Anstatt dessen verlangte er nunmehr von ihr, sie sollte ihn durch Reiben mit der Hand an seinem Geschlechtsteil befriedigen. Das lehnt sie entrüstet ab. Daraufhin faßte der Angeklagte ihre Hand und führte diese an sein bereits feuchtes Glied. E. ekelte sich, glaubte, sich erbrechen zu müssen, und wandte sich ab.
Nachdem der Angeklagte ihr sein Taschentuch gegeben hatte, damit sie ihre Hand säubere, forderte er abermals von ihr, an seinem Geschlechtsteil zu reiben. Er verlangte auch, sie sollte sich sein erregtes Glied ansehen, und drückte mit einer Hand ihren Kopf "nach vorn". Während sie mit ihrem Brechreiz kämpfte und sich abwandte, drehte der Angeklagte sie wieder zu sich hin und schlug ihr ins Gesicht. Gleichzeitig führte er wiederum gewaltsam ihre Hand an sein Glied und rieb an ihm mit ihrer Hand bis es bei ihm zum Samenerguß kam.
a) Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten rechtlich als Entführung zur Unzucht, versuchte Notzucht und Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und Körperverletzung. Die Anwendbarkeit des §
Der Tatbestand des §
b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt es, daß das Landgericht Tatmehrheit zwischen Entführung zur Unzucht, versuchter Notzucht und Körperverletzung annimmt, ohne zu erwägen, ob sich die Handlungsweise des Angeklagten einem Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise nicht als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. über den Begriff der natürlichen Handlungseinheit BGHSt 4, 219 [220]).
Da es dem Angeklagten nicht möglich war, zu der von ihm gewünschten Befriedigung durch Vereinigung der Geschlechtsteile zu gelangen, blieb ihm nur die Wahl, entweder von seinem Opfer abzulassen oder aber zu versuchen, ohne Beiwohnung zur geschlechtlichen Befriedigung zu kommmen. Dafür, daß der Angeklagte keinen neuen Entschluß gefaßt hat, könnte z.B. eine bei ihm zu ermittelnde überdurchschnittliche Triebstärke sprechen, außerdem, daß er, worauf die Gewaltanwendung hindeutet, geschlechtlich außergewöhnlich erregt war und seine Forderung, an seinem Glied zu reiben, zeitlich unmittelbar im Anschluß an die Aufgabe seiner Bemühungen stellte, durch Vereinigung der Geschlechtsteile zur Befriedigung zu gelangen. Ferner könnte als Anzeichen gewertet werden, daß der Angeklagte sonst ebenfalls nicht abgeneigt ist, sich durch Reiben an seinem Glied befriedigen zu lassen. Im Zweifelsfalle wird das Landgericht auch hier von der dem Angeklagten günstigeren Annahme einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen haben (vgl. 4 StR 277/62 vom 26. September 1962; BGHSt 10, 129).
c) Wie der Senat in BGHSt 18, 29 [34] ausgesprochen hat, kann die Entführung in der Weise Mittel der Notzucht sein, daß die Ausführungshandlungen beider Straftaten teilweise in einer Betätigung zusammenfallen. Der Angeklagte hat hier seelischen Zustand der Unfreiheit und Verängstigung seines Opfers während der Unzuchtshandlungen aufrechterhalten. Der letzte Akt der zwar vollendeten, aber noch nicht beendeten Entführung bestand darin, daß der Angeklagte E. durch Drohung zum außerehelichen Beischlaft zu nötigen versuchte und schließlich zu seiner geschlechtlichen Befriedigung unter Zuhilfenahme ihrer Hand nötigte.
Ist §
Hält das Landgericht den Angeklagten wiederum nur der Nötigung (§