BGH - Urteil vom 18.12.1952
3 StR 50/52
Normen:
StGB § 177 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1953, 147 (Dallinger)
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Urteil vom 18.12.1952 (3 StR 50/52) - DRsp Nr. 1996/20669

BGH, Urteil vom 18.12.1952 - Aktenzeichen 3 StR 50/52

DRsp Nr. 1996/20669

1. Das Tatgericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es an der technischen Möglichkeit eines Vorgangs Zweifel hat, ein anderes Gericht sich bereits von der Undurchführbarkeit des Vorgangs Gewißheit verschafft hatte, und das Tatgericht seine Zweifel nunmehr dadurch auszuräumen sucht, daß es der Schilderung eines Zeugen glaubt, ohne selbst die technische Möglichkeit des Vorgangs zu überprüfen. 2. Zur Annahme vollendeter Notzucht ist weder ein bestimmtes Maß von Gewalt erforderlich noch braucht die Gewalteinwirkung bis zur Beendigung der Handlung anzudauern. Es genügt sogar, wenn die körperliche Gewalt nur darauf abzielt, das Opfer zur Aufgabe des Widerstandes zu bewegen. Auch kann in dem bloßen Dulden des Beischlafs infolge der Gewalt, also in dem Aufgeben weiterer zweckloser Gegenwehr kein Einverständnis und keine freiwillige Handlung der angegriffenen Frau gesehen werden.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Verfahrensbeschwerde greift durch, soweit sie mangelnde Aufklärung geltend macht.