BGH - Urteil vom 24.05.2012
IX ZR 168/11
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; BGB § 1378 Abs. 1; ZPO § 254;
Fundstellen:
FamRB 2012, 233
FamRZ 2012, 1296
FuR 2012, 501
FuR 2012, 652
MDR 2012, 847
VersR 2013, 454
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 16/06
OLG Braunschweig, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1/10

Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch die Stufenklage bei Nennung des falschen Stichtags für das Endvermögen

BGH, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen IX ZR 168/11

DRsp Nr. 2012/11293

Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch die Stufenklage bei Nennung des falschen Stichtags für das Endvermögen

Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; BGB § 1378 Abs. 1; ZPO § 254;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Rechtsanwältin Schadensersatz, weil diese ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich habe verjähren lassen.