Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts, die des Angeklagten J. auch Verletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Revisionen sind nicht begründet,
A. Zur Revision des Angeklagten E.
Die Revision beanstandet, daß das Landgericht den Zeugen Wolfgang B. wegen Unerreichbarkeit nicht vernommen habe. Die Rüge geht fehl. Nach dem im Urteil geschilderten Ablauf des Verfahrens hat zwar der Verteidiger durch die Erklärung, er verzichte nicht auf die Vernehmung des B. als Zeugen den Beweisantrag neu gestellt oder aufrechterhalten (vgl. RG DStR 1939, 176). Die Ablehnung des Antrags durch das Landgericht unterliegt jedoch keinen rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat, wie die Schilderung des Urteils ergibt, alle Möglichkeiten zur Auffindung des Zeugen ausgeschöpft, die ihm zumutbar waren. Der Begriff der Unerreichbarkeit eines Beweismittels ist kein unbedingter. Sein Inhalt hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Zeuge ist zwar nicht unerreichbar, wenn sich sein Aufenthalt zeitweise nicht ermitteln läßt. So war es hier indessen nicht. B. hatte sich laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes in Braunschweig schon am 1.März 1964 ohne Angabe seines neuen Wohnsitzes abgemeldet. Das Landgericht hatte mehrere Monate hindurch nach seinem Aufenthalt forschen lassen. Zur Durchführung der Ermittlungen hatte es die Hauptverhandlung einmal ausgesetzt und die dreieinhalb Monate später anberaumte Hauptverhandlung noch einmal unterbrochen. Nachdem B. sein dem Verteidiger des Beschwerdeführers gegebenes Versprechen, zum Termin am 18. Mai 1965 zu erscheinen, nicht gehalten hatte, ist es kein rechtlicher Fehler, daß das Gericht im dritten Termin der von B. einer Kellnerin gegenüber nur fernmündlich abgegebenen und deshalb unsicheren und im übrigen auch unbestimmten Erklärung über seinen angeblichen neuen Aufenthalt nicht mehr nachgegangen ist, sondern ihn als unerreichbar im Sinne des §
An diesem Ergebnis können auch die Ausführungen über den Inhalt des Beweisantrages nichts ändern. Die Frage, ob das Gericht wegen der Unerreichbarkeit eines benannten Zeugen aussetzen will, unterliegt seinem freien Ermessen (vgl. RGSt 38, 256 [257]; 53, 197).
B. Zur Revision des Angeklagten J.
I. Verfahrensrechtliche Rügen
1. Die Vorschrift des § 244 Abs.3 stop ist nicht verletzt. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargetan, daß der Zeuge B. nicht erreichbar ist. Hierzu gilt das gleiche, was bereits oben unter A. zur Revision des Angeklagten E. ausgeführt worden ist. Darauf wird wiesen.
2. Mit der Rüge, das Landgericht habe nicht aufgeklärt, wo sich die Verletzte in der Zeit von 6 bis 8 Uhr früh aufgehalten hat, wendet sich die Revision unzulässigerweise gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Danach sind die Angeklagten am Tattage mit der l8-jährigen Ingeborg B. zwischen 4.45 und 5 Uhr an der Kiesgrube eingetroffen; gegen 1/2 8 Uhr haben sie ihr Opfer an der Wohnung R. abgesetzt. Für das Landgericht bestand deshalb kein Anlaß zu der von der Revision geforderten Aufklärung.
3. Das Landgericht hat nicht gegen §
4. Die weiterhin wegen unzureichender Begründung der Nichtvereidigung erhobene Rüge ist als bloße Protokollrüge unzulässig (vgl. BGHSt 7, 162). Der Beschwerdeführer behauptet nur, aus dem Protokoll sei nicht zu ersehen, daß die Voraussetzungen für die Nichtvereidigung des Zeugen E. gemäß §
5. Die außerdem erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die Revision gibt außer dem unerreichbaren Zeugen B. keine Beweismittel an, die nach ihrer Ansicht dem Landgericht eine weitere Aufklärung haben möglichen können (vgl. BGHSt 2, 168.).
II. Sachrüge
Auch unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten kann die Revision keinen Erfolg haben.
1. Selbst wenn es gerichtsbekannt gewesen sein sollte, daß die Gaststätte "E." um 3 Uhr schließt, würde dies nicht der Annahme widersprechen, daß im vorliegenden Fall die Angeklagten und die Zeuginnen das Lokal erst nach 4 Uhr verlassen haben.
2. Die weiteren Ausführungen der Revision wenden sich unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es ist möglich, daß die den Unzuchtshandlungen der Angeklagten vorausgegangene Unterhaltung, die Handlungen selbst, das anschließende Anziehen der Kleidung und die Fahrt nach Q. insgesamt etwa 2 3/4 Stunden gedauert haben.
3. Der Vortrag der Revision, die Gaststätte "P." schließe um 1 Uhr, steht im Gegensatz zu der für das Revisionsgericht maßgeblichen Feststellung, daß diese Gaststätte am 2. August 1964 erst um 3 Uhr schloß. Im übrigen greift die Revision unzulässigerweise die Feststellungen des Tatrichters an.
4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter des Mitangeklagten E. Die Notzucht (§
5. Die Auffassung der Strafkammer, daß der Beschwerdeführer zwei selbständige Straftaten, davon die erste in Mittäterschaft mit dem Mitangeklagten E. begangen hat, ist entgegen den Ausführungen der Revision nicht zu beanstanden.
Da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts beiden Revisionen der Erfolg zu versagen.