Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts, die des Angeklagten J. auch Verletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Revisionen sind nicht begründet,
A. Zur Revision des Angeklagten E.
Die Revision beanstandet, daß das Landgericht den Zeugen Wolfgang B. wegen Unerreichbarkeit nicht vernommen habe. Die Rüge geht fehl. Nach dem im Urteil geschilderten Ablauf des Verfahrens hat zwar der Verteidiger durch die Erklärung, er verzichte nicht auf die Vernehmung des B. als Zeugen den Beweisantrag neu gestellt oder aufrechterhalten (vgl. RG DStR 1939, 176). Die Ablehnung des Antrags durch das Landgericht unterliegt jedoch keinen rechtlichen Bedenken.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|