Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ein ihm gehöriges Kraftrad eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt im Ergebnis erfolglos.
Das der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Tun des Angeklagten, das nach der äußeren Tatseite in seinem ganzen Umfang - wenigstens auch - den Tatbestand des §
1. Gewaltsamer Griff an die nackte Brust der 15jährigen; hier hatte der Angeklagte nur die Absicht, sich durch die unzüchtige Berührung geschlechtliche Erregung und Befriedigung zu verschaffen;
2. Gewaltsames Festhalten des fliehenden Mädchens und seine Niederwerfung in den Kleeacker, ferner weiteres Festhalten, indem er sich rücklings mit entblößtem Geschlechtsteil auf das Mädchen setzte in der Absicht, es durch Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bringen;
3. Nach der Erkenntnis, daß dies wegen der starken Gegenwehr nicht möglich sein werde, nochmals gewaltsamer Griff an die nackte Brust und Betastung des Geschlechtsteils des Mädchens in der Absicht, das sich immer noch wehrende Mädchen hierdurch "geschlechtlich so stark zu erregen, daß es zum Beischlaf willig werde";
4. Selbstbefriedigung vor den Augen des Mädchens, wobei er weiterhin auf ihm saß und mit einer Hand an ihrem Geschlechtsteil spielte.
Zutreffend hat das Landgericht in den Tatabschnitten 1 und 4 den Tatbestand des §
Rechtlich bedenklich ist jedoch die Annahme des Landgerichts, daß auch die Handlung des Angeklagten in Abschnitt 3 noch versuchte Notzucht darstelle. Die Strafkammer meint, daß hier "vis compulsiva" vorliege, weil der Angeklagte diese Handlungen bewußt und gewollt mit Gewalt vornahm, um S. zwangsweise geschlechtlich zu erregen und es dadurch zum Beischlaf gefügig zu machen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar liegt Notzucht auch dann vor, wenn das Opfer den Widerstand gegen die vom Täter angewendete Gewalt aufgibt, etwa weil es seine Zwecklosigkeit einsieht oder weil es weitere Gewalttätigkeiten befürchtet (BGH Urt. v. 18. Dezember 1952, 3 StR 50/52 bei Dallinger, MDR 1953, 147). Darauf hatte es aber der Angeklagte in diesem Tatabschnitt nicht abgesehen. Er wollte das Mädchen so geschlechtlich erregen, daß es schließlich selbst in den Geschlechtsverkehr einwilligen sollte. Einwilligung der Frau schließt aber Notzucht aus. Da der Angeklagte einen Geschlechtsverkehr mit Einwilligung des Mädchens erstrebte, war also hier sein Entschluß nicht auf die gewaltsame Vornahme des Beischlafs gerichtet. Er wollte nicht den Widerstand des Mädchens gegen den Geschlechtsverkehr mit Gewalt brechen, sondern es durch geschlechtliche Erregung nicht nur zur Aufgabe seines Widerstandes, sondern zur Einwilligung in den Geschlechtsverkehr veranlassen. Daran ändert es nichts, daß er die geschlechtliche Erregung des Mädchens durch gewaltsame unzüchtige Handlungen herbeizuführen trachtete. Diese fallen nur unter §
Diese Ansicht steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Urt. v. 21. April 1953, 2 StR 82/53 (teilweise abgedruckt in NJW 1953,
Daß hiernach der dritte Tatabschnitt nur als Nötigung zur Unzucht zu werten ist, ändert am Schuldspruch nichts. Die Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt von der versuchten Notzucht, die sich nur auf diesen Tatteil beziehen, sind zwar gegenstandslos. Andererseits bleibt aber der Notzuchtsversuch, der im Tatabsehnitt 2 liegt, bestehen. Auch hierfür liegen nicht die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nach §
Vergebens wendet sich auch die Revision gegen die Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses. Der Angeklagte hat seine unzüchtigen Handlungen öffentlich vorgenommen. Sie fanden teilweise auf einem Feldwege, teilweise in einem nur mit 8 bis 10 cm hohem Klee bestandenen Acker statt, nur ca. 10 m von dem Feldweg entfernt. Der Tatort war von allen Seiten frei und weit einsehbar, auch von der etwa 200 bis 300 in entfernten Landstraße. Die Ansicht des Landgerichts, daß die Handlungen von unbestimmt welchen und vielen Personen hätten wahrgenommen werden können, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, zumal da nach den Feststellungen die Gegend häufig von Spaziergängern begangen wird. Das Landgericht hat ferner festgestellt, daß sich der Angeklagte dieser Sachlage bewußt war, was es insbesondere daraus entnimmt, daß er seine unzüchtigen Handlungen zunächst im Walde vornehmen wollte, um die Wahrnehmung durch dritte Personen zu erschweren. Dem steht nicht entgegen, daß er in seiner Begierde, als es ihm nicht gelang, das Mädchen in den Wald zu locken, dieses an Ort und Stelle angriff in der Hoffnung, unbeobachtet zu bleiben, weil zur Zeit keine dritten Personen sichtbar waren. Der Angeklagte hat entgegen der Meinung der Revision durch sein unzüchtiges Verhalten auch ein Ärgernis gegeben. Daß die Handlungen des Angeklagten das allgemeine sittliche Gefühl zu verletzen geeignet waren, liegt auf der Hand. Voraussetzung der Bestrafung nach §
Zutreffend hat das Landgericht tateinheitliches Zusammentreffen zwischen dem Vergehen gegen §
Die auf §
Auch im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Strafzumessung, läßt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Daß die Strafhöhe dadurch zuungunsten des Angeklagten beeinflußt worden sein könnte, weil das Landgericht einen Tatteil zu Unrecht als versuchte Notzucht statt als Nötigung zur Unzucht angesehen hat, kann nach Sachlage ausgeschlossen werden, zumal die Strafwürdigkeit durch die andere Beurteilung kaum geändert wird.