BGH - Beschluss vom 27.11.2019
XII ZB 512/18
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1696 Abs. 1; BGB § 1697a;
Fundstellen:
FamRB 2020, 60
FamRZ 2020, 255
FuR 2020, 166
MDR 2020, 170
NJW 2020, 1067
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 802/17
OLG Frankfurt/Main, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 74/18

Bindungswirkung der gerichtlichen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells; Anordnung eines Wechselmodells bei Gegenläufigkeit des Willes des Kindes

BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen XII ZB 512/18

DRsp Nr. 2020/498

Bindungswirkung der gerichtlichen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells; Anordnung eines Wechselmodells bei Gegenläufigkeit des Willes des Kindes

a) Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532).b) Die Entscheidung zum Umgang richtet sich in diesem Fall als Erstentscheidung nach §§ 1684, 1697 a BGB und unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 1696 Abs. 1 BGB.c) Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der dieses begehrende Elternteil es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.