BGH - Beschluß vom 06.05.1998
XII ARZ 9/98
Normen:
ZPO § 281 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;

Bindungswirkung einer Verweisung in einer Familiensache

BGH, Beschluß vom 06.05.1998 - Aktenzeichen XII ARZ 9/98

DRsp Nr. 1998/8783

Bindungswirkung einer Verweisung in einer Familiensache

In einem Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind ist eine Verweisung an das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind nunmehr seinen Aufenthalt bei dem Vater hat, jedenfalls nicht willkürlich und daher bindend.

Normenkette:

ZPO § 281 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen.