1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen.
Der Antrag des Vaters ist auf Abänderung der im Scheidungsverbundurteil für das Kind A.-K. getroffenen Sorgerechtsregelung gerichtet. Er betrifft damit ein Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind. Deshalb handelt es sich um eine Familiensache gemäß § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, zu deren Entscheidung das Familiengericht berufen ist (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Verfahren richtet sich daher gemäß §
2. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO a.F. liegen vor. Mit den Amtsgerichten Tostedt und Pinneberg haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse vom 25. Februar 1998 (Amtsgericht Tostedt) und vom 5. März 1998 (Amtsgericht Pinneberg) im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO a.F. rechtskräftig für unzuständig erklärt. Soweit das Amtsgericht Pinneberg aus Zuständigkeitsgründen die Übernahme der Sache verweigert hat, stellt dies eine ausreichende Unzuständigkeitserklärung dar (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1984 - IVb ARZ 55/84).
3. Als zuständig ist das Amtsgericht Pinneberg zu bestimmen. Es ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Tostedt vom 25. Februar 1998 gebunden. Das folgt aus der Regelung des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO, die ebenso wie § 36 Nr. 6 ZPO a.F. auch in Verfahren über eine der in §
Selbst wenn diese Beurteilung rechtsfehlerhaft sein sollte, beruht sie jedenfalls nicht auf Willkür und rechtfertigt damit keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse generell wirksam sind (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ARZ 27/89 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 2).