BVerfG - Beschluß vom 11.04.1973
2 BvR 701/72
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 ; StPO § 119 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 35, 35
BayVBl 1973, 530
FamRZ 1973, 449
MDR 1974, 554
NJW 1973, 1643
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 12.09.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 270/72

Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen

BVerfG, Beschluß vom 11.04.1973 - Aktenzeichen 2 BvR 701/72

DRsp Nr. 1994/2814

Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen

»Der die Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen ausübende Richter muß berücksichtigen, daß dem freien brieflichen Kontakt mit dem Ehegatten im Hinblick auf das verfassungsmäßige Gebot der Achtung der Intimsphäre besondere Bedeutung zukommt. Mit der besonderen Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der ehelichen Privatsphäre ist es in der Regel nicht vereinbar, den Brief eines Untersuchungsgefangenen an seine Ehefrau wegen einer darin enthaltenen unsachlichen kritik an dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren und den in diesem Verfahren tätigen Richtern anzuhalten.«

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 ; StPO § 119 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

I. Der Beschwerdeführer befindet sich wegen Verdachts des Diebstahls und anderer Straftaten in Untersuchungshaft. Zwei in erster Instanz am 22.Juni und am 17. August 1972 ergangene Urteile sind noch nicht rechtskräftig.