BayObLG vom 17.02.1988
BReg 1 a Z 13/88
Normen:
EGBGB Art. 22, Art. 23 S.1, S.2;
Fundstellen:
DRsp I(180)146c-e
FamRZ 1988, 868

BayObLG - 17.02.1988 (BReg 1 a Z 13/88) - DRsp Nr. 1992/6868

BayObLG, vom 17.02.1988 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 13/88

DRsp Nr. 1992/6868

c-e. Anwendung deutschen Rechts für die Adoption eines türkischen Kindes durch deutsche Annehmende auch hinsichtlich der elterlichen Einwilligung in die Adoption sowie einer etwaigen gerichtlichen Ersetzung der Einwilligung; (d-e) zusätzliche Anwendung materiellen türkischen Rechts für die Frage der Erforderlichkeit und der Erteilung der elterlichen Einwilligung in die Adoption (Satz 1), (e) es sei denn, daß das Kindeswohl ausnahmsweise die Anwendung deutschen Rechts erfordert (Satz 2), insbesondere mit dem Ziel, das Kind in die Pflegefamilie einzugliedern.

Normenkette:

EGBGB Art. 22, Art. 23 S.1, S.2;

(c)»... Für die Adoption gilt deutsches Recht, weil die annehmenden Ehegatten Deutsche sind (Art. 22 Satz 2, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Auch § 1748 BGB ist anzuwenden, denn unter Art. 22 EGBGB fällt auch die Einwilligung der Eltern in die Adoption und die Ersetzung ihrer Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht (BayObLGZ 1978, 105, 107).

(d) Wegen Art. 23 Satz 1 EGBGB ist dafür, ob eine Zustimmung der Eltern zur Adoption erforderlich ist und erteilt wurde, zusätzlich das Heimatrecht des Kindes, hier das türk. Recht, anzuwenden, und zwar das türk. materielle Recht, nicht das türk. internationale Privatrecht (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EGBGB; Palandt/Heldrich, 47. Aufl., Art. 23 EGBGB Anm. 1 b).