»... Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ergibt sich der Anspruch [der klagenden Stadt Berlin auf Rückzahlung von Gehaltsteilen, die die Kl. auf ein vom Bekl. erwirktes, nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil hin geleistet hat,] nicht aus § 717 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, auch nicht entsprechend.
Nach § 717 Abs. 2 ZPO ist die Kl. nach Aufhebung oder Abänderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Bekl. durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Die unmittelbare Anwendung der Bestimmung scheidet aus. Die Kl. sah .. von weiteren Abzügen .. ab, weil sie sich dem im Urteil des ArbG enthaltenen Feststellungsanspruch beugte, nicht aber weil sie die Vollstreckung abwenden wollte. Diese wäre nicht möglich gewesen, weil der Feststellungsausspruch nicht vollstreckungsfähig war.
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