BAG vom 04.04.1989
8 AZR 427/87
Normen:
ZPO § 717 Abs.2;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 717 ZPO
BAGE 61, 243
BB 1989, 1624, 1981
BB 1989, 1981
DB 1989, 2180
DRsp IV(421)185c-e
EzA § 717 ZPO Nr. 1
JZ 1990, 194
NJW 1989, 3173
NZA 1989, 817
SAE 1990, 178

BAG - 04.04.1989 (8 AZR 427/87) - DRsp Nr. 1992/6000

BAG, vom 04.04.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 427/87

DRsp Nr. 1992/6000

c-e. Keine Schadensersatzansprüche analog § 717 Abs. 2 ZPO zugunsten eines Beklagten, der aufgrund eines nicht rechtskräftigen Feststellungsurteils an den Kläger geleistet hat, (d) auch dann nicht, wenn statt einer Feststellungsklage eine Leistungsklage möglich gewesen wäre; (e) auch nicht im Falle eines gegen die öffentliche Hand gerichteten Urteils.

Normenkette:

ZPO § 717 Abs.2;

»... Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ergibt sich der Anspruch [der klagenden Stadt Berlin auf Rückzahlung von Gehaltsteilen, die die Kl. auf ein vom Bekl. erwirktes, nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil hin geleistet hat,] nicht aus § 717 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, auch nicht entsprechend.

Nach § 717 Abs. 2 ZPO ist die Kl. nach Aufhebung oder Abänderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Bekl. durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Die unmittelbare Anwendung der Bestimmung scheidet aus. Die Kl. sah .. von weiteren Abzügen .. ab, weil sie sich dem im Urteil des ArbG enthaltenen Feststellungsanspruch beugte, nicht aber weil sie die Vollstreckung abwenden wollte. Diese wäre nicht möglich gewesen, weil der Feststellungsausspruch nicht vollstreckungsfähig war.