BGH - Beschluß vom 06.12.1984
VII ZR 223/83
Normen:
ZPO § 119, § 122 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)224c
MDR 1985, 663
NJW 1985, 921
Rpfleger 1985, 164
ZfBR 1985, 84

BGH - Beschluß vom 06.12.1984 (VII ZR 223/83) - DRsp Nr. 1992/4621

BGH, Beschluß vom 06.12.1984 - Aktenzeichen VII ZR 223/83

DRsp Nr. 1992/4621

c. Möglichkeit rückwirkender Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in Ausnahmefällen.

Normenkette:

ZPO § 119, § 122 ;

»Nach der Rechtspr. des BGH wirkt die Bewilligung von PKH grundsätzlich nicht zurück. Maßgebend ist vielmehr der Zugang des Beschlusses, mit dem der Partei PKH bewilligt und ein RA beigeordnet wird .. . Der BGH hat eine rückwirkende Bewilligung .. jedoch dann zugelassen, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist und der AntrSt. mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung des Armenrechts Erforderliche getan hat (BGH NJW 1982, 446 [hier: IV (409) 192 b] ..).

Auch im vorl. Fall ist es geboten, der Kl. rückwirkend ab Antragstellung PKH zu bewilligen. Zwar wurde über das PKH-Gesuch noch während des Verfahrens entschieden. Diese Entscheidung wurde jedoch lediglich der Einfachheit halber mit der Entscheidung über die Nichtannahme der Revision der Bekl. verbunden. Damit war das Verfahren beendet. Der RA konnte daher den in dem PKH-Gesuch angekündigten Antrag auf Zurückweisung der Revision nach seiner Beiordnung nicht mehr wiederholen. In einem solchen Fall ist es ebenfalls sachgerecht, die Bewilligung der PKH auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken zu lassen .. .«

Fundstellen
DRsp IV(409)224c
MDR 1985, 663
NJW 1985, 921
Rpfleger 1985, 164
ZfBR 1985, 84