OLG Hamm vom 27.08.1984
11 WF 67/84
Normen:
ZPO § 620 c S.2;
Fundstellen:
DRsp IV(418)222c
FamRZ 1985, 85

OLG Hamm - 27.08.1984 (11 WF 67/84) - DRsp Nr. 1992/9073

OLG Hamm, vom 27.08.1984 - Aktenzeichen 11 WF 67/84

DRsp Nr. 1992/9073

c. Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (c) wegen offensichtlicher (»handgreiflicher«) Gesetzwidrigkeit (Ausnahme von Satz 2) (c) im Falle der Änderung einer einstweiligen Unterhaltsanordnung nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens:

Normenkette:

ZPO § 620 c S.2;

Zwar sei eine in der Ehesache ergangene Entscheidung im einstw. Anordnungsverfahren, welche die Regelung von Unterhaltsansprüchen betrifft, i. d. R. unanfechtbar (§ 620 c [Satz 2] ZPO). Die sofortige Beschwerde sei indessen nach h. M. dann zuzulassen, wenn die gesetzl. Grundlagen für deren Erlaß fehlen, also eine offensichtliche Gesetzwidrigkeit vorliegt. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien sei durch Verbundurteil des FamGer. seit dem 8. 5. 1984 rechtskräftig beendet. Damit sei im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Abänderungsbeschlusses vom 14. 5. 1984 (Änderung der zugunsten der Ehefrau ergangenen Unterhaltsanordnung auf Antrag des Ehemannes) eine Ehesache nicht mehr anhängig gewesen i. S. der §§ 620 ff. ZPO, so daß für eine Entscheidung im einstw. Anordnungsverfahren keine gesetzl. Grundlage mehr bestanden habe.