OLG Frankfurt/Main vom 18.09.1984
3 WF 224/84
Normen:
ZPO § 620 c S.2;
Fundstellen:
DRsp IV(418)222d
FamRZ 1985, 193

OLG Frankfurt/Main - 18.09.1984 (3 WF 224/84) - DRsp Nr. 1992/8433

OLG Frankfurt/Main, vom 18.09.1984 - Aktenzeichen 3 WF 224/84

DRsp Nr. 1992/8433

d. Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (d) nicht in einem Fall, in dem nach Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Unterhaltsanordnung wegen fehlender Anhängigkeit einer Ehesache die unterlassene Umdeutung in einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerügt wird.

Normenkette:

ZPO § 620 c S.2;

»... Durch [die von der Ehefrau (AntrSt.) angefochtene Entscheidung] ist der Erlaß einer einstw. Anordnung auf Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt [wegen fehlender Anhängigkeit einer Ehesache] abgelehnt worden. Gegen eine derartige Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Das folgt aus § 620 c Satz 2 ZPO. ...