BGH - Urteil vom 22.04.1998
XII ZR 229/96
Normen:
BGB § 1591 Abs. 1 S. 2, § 1594 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1591 Abs. 1 S. 2 Klagevorbringen 1
BGHR BGB § 1594 Abs. 2 Anfechtungsfrist 2
BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 7
DAVorm 1998, 627
FamRZ 1998, 955
JZ 1999, 41
MDR 1998, 846
NJW 1998, 2976
NJWE-FER 1998, 249
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Dortmund,

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

BGH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen XII ZR 229/96

DRsp Nr. 1998/8803

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

»Für eine Ehelichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes reicht das Vorbringen, der Kläger sei nicht der Vater des beklagten Kindes, seine Vaterschaft könne durch Sachverständigengutachten ausgeschlossen werden, nicht aus. Vielmehr muß der Kläger Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit zu wecken und die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 1591 Abs. 1 S. 2, § 1594 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger und die Mutter der Beklagten waren von 1970 bis 1980 verheiratet. Die Beklagte ist 1975 geboren und lebte nach der Scheidung ihrer Eltern bei ihrer Mutter. Im Jahre 1994 betrieb sie wegen Unterhaltsansprüchen gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung. Die Unterhaltstitel wurden auf eine vom Kläger erhobene Abänderungsklage hin durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13. März 1995, das rechtskräftig ist, dahin abgeändert, daß der Kläger für die Zeit ab Ende Juli 1994 keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat, weil sie nicht mehr unterhaltsbedürftig ist.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 1995 hat der Kläger die vorliegende Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben. Er behauptet, er sei nicht der biologische Vater der Beklagten.