Der Kläger und die Mutter der Beklagten waren von 1970 bis 1980 verheiratet. Die Beklagte ist 1975 geboren und lebte nach der Scheidung ihrer Eltern bei ihrer Mutter. Im Jahre 1994 betrieb sie wegen Unterhaltsansprüchen gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung. Die Unterhaltstitel wurden auf eine vom Kläger erhobene Abänderungsklage hin durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13. März 1995, das rechtskräftig ist, dahin abgeändert, daß der Kläger für die Zeit ab Ende Juli 1994 keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat, weil sie nicht mehr unterhaltsbedürftig ist.
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 1995 hat der Kläger die vorliegende Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben. Er behauptet, er sei nicht der biologische Vater der Beklagten.
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