2.1 Verwandtschaft und Güterstand

Autor: Kottke

Vorgaben

Zur Bestimmung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten ist zunächst die Klärung erforderlich, welche weiteren Verwandten des Erblassers bei dessen Tod vorhanden sind. Ferner kommt es darauf an, in welchem Güterstand die Ehegatten miteinander gelebt haben.

Verwandte 1. Ordnung; Zugewinngemeinschaft

Neben Verwandten der ersten Ordnung, also gem. § 1924 Abs. 1 BGB den Abkömmlingen des Erblassers, beträgt der Erbteil des überlebenden Ehegatten gem. § 1931 Abs. 1 BGB ein Viertel. Sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, also nicht durch notariellen Ehevertrag einen anderen Güterstand gewählt haben, erhöht sich der Anspruch gem. §§ 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 3 BGB um ein weiteres Viertel. Damit beträgt der Erbteil des Ehegatten neben den Abkömmlingen, bspw. Kindern oder Enkeln, insgesamt die Hälfte des Nachlasses.

Die Kinder erben den restlichen Nachlass zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Bestand also in der Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so kann die Erbquote des überlebenden Ehegatten auch ohne Kenntnis der Anzahl der Abkömmlinge bestimmt werden.

Verwandte 2. Ordnung; Zugewinngemeinschaft